In den letzten Jahren kommt es immer häufiger zu Starkregenereignissen, welche zu Überflutungen in den Nachbargemeinden von Steinenbronn bzw. im Landkreis Böblingen führte.
Keller und andere tiefliegende Räume werden überflutet, weil manches Haus noch immer nicht genügend gegen Kanalrückstau gesichert ist. Hierdurch entstehen dem Hauseigentümer oft sehr große Schäden. Dabei kann er sie vermeiden, wenn er sein Haus entsprechend den technischen Möglichkeiten und den geltenden Vorschriften gesichert hat. Zudem ist er nach geltendem Recht für alle Schäden verantwortlich, die auf dem Fehlen dieser Sicherungen beruhen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in der Entwässerungssatzung und in den Vorschriften "DIN 1986 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke".
Das Kanalnetz einer Gemeinde kann nicht darauf ausgerichtet werden, dass es jeden Starkregen oder Wolkenbruch sofort ableiten kann. Die Rohre der Kanalisation würden sonst so groß und so teuer werden, dass die Bürger, die sie ja über Abwassergebühren mit bezahlen müssen, unvertretbar belastet würden. Deshalb muss bei solchem starken Regen eine kurzzeitige Überlastung des Entwässerungsnetzes und damit ein Rückstau in die Grundstücksentwässerungsanlagen in Kauf genommen werden. Dabei kann das Wasser des Kanals aus den tiefer gelegenen Ablaufstellen (Gully, Waschbecken, Waschmaschinenabläufe, Bäder, WC-Anlagen etc.) austreten, falls diese Ablaufstellen nicht vorschriftsmäßig gesichert sind. Auch wenn es bisher noch niemals zu einem Rückstau kam, kann nicht darauf vertraut werden, dass ein solcher, etwa infolge einer unvorhersehbaren, kurzfristigen Kanalverstopfung, für alle Zukunft ausbleibt.
Was ist überhaupt Rückstau und was ist die Rückstauebene?
Die Rückstauebene ist definiert als „höchste Ebene, bis zu der das Wasser in einer Entwässerungsanlage ansteigen kann“ (DIN EN 12056). Das ist in aller Regel die Straßenoberkante. Doch muss berücksichtigt werden, dass beim Austritt von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal ein Überdruck herrscht, welcher zu einem Überstau führt. Dieser wirkt bis in die Grundstücksentwässerungsanlage. Bei fehlenden genaueren Angaben wird empfohlen, zur Straßenoberkante noch zusätzlich einen Überstau von 15 cm anzusetzen. Bei geneigtem Gelände muss zusätzlich beachtet werden, dass sich eine Entspannung im öffentlichen Bereich erst beim entgegen der Fließrichtung gesehen nächsten Straßenschacht ergibt. Beachtet man diese physikalische Grundgesetze, führt dies oft zu anderen Rückstauebenen. Und die Aufteilung der Entwässerungsgegenstände zwischen oberhalb/unterhalb der Rückstauebene muss neu geplant werden.
Sicherung gegen Rückstau
Die Hauseigentümer sind in eigener Verantwortung verpflichtet, alle tiefliegenden Ablaufstellen, vor allem im Keller, mit Rückstauvorrichtungen zu versehen. Alle Räume oder Hofflächen unter der "Rückstauebene", die im allgemeinen in Höhe der Straßenoberkante angenommen wird, müssen gesichert sein.
Bitte beachten Sie dabei die folgenden Punkte:
Bitte nehmen Sie diese Anregungen in Ihrem eigenen Interesse sehr ernst. Nur bei ihrer Beachtung ist ein sicherer Schutz Ihres Eigentums gegen Rückstau bzw. Überschwemmungsschäden gegeben.
Bei speziellen Fragen zur Rückstausicherung Ihres Anwesens wenden Sie sich bitte an Ihren Fachbetrieb für Heizung, Lüftung, Sanitär oder an die Gemeinde.
Falsch:
Die Entwässerung des Untergeschosses erfolgt ohne Rückstausicherung.
Die Folge:
Das Regen-/ Mischwasser aus dem überfüllten Kanal wird durch die Abwasserrohre zurück ins Haus gedrängt und überflutet den Keller.
Richtig:
Ein Rückstauventil verhindert automatisch das Eindringen von Wasser aus dem Kanal in den Keller.
Nachteil:
Solange das Rückstauventil geschlossen ist, kann aus dem Keller kein Abwasser entsorgt werden.
Richtig:
In der Hebeanlage wird das Abwasser aus dem Keller gepumpt und auf ein Niveau oberhalb der Rückstauebene gehoben. Wasser aus dem Kanal kann nicht mehr in den Keller eindringen, Abwasser trotz Rückstau entsorgt werden.
Wer zahlt, wenn Schäden durch Rückstau auftreten?
Selbst wenn der Rückstau in die privaten Leitungen seine Ursache im öffentlichen Kanal hat, ist eine Haftung der Kommune ausgeschlossen, wenn in der Entwässerungssatzung eine Rückstausicherung gefordert wird (nach § 2 HaftpflG oder die Amtshaftung nach Artikel 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB).
Es besteht die Möglichkeit, sich mit einer sogenannten Elementarversicherung, die zusätzlich zur Hausrat- und Gebäudeversicherung abgeschlossen werden muss, gegen Schäden durch Rückstau zu versichern.
Die Rückstausicherung muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und ordnungsgemäß eingebaut und betrieben werden; ansonsten erlischt auch ein Versicherungsschutz wegen Selbstverschuldung und Entschädigungsforderungen werden möglicherweise abgelehnt. Ein Gerichtsurteil hierzu besagt, dass der Grundstückseigentümer bei nicht vorhandener oder nicht geeigneter Rückstausicherung für alle Rückstauschäden selber haftet (OLG Celle, 14. Zivilsenat Typ, AZ: Urteil, 14 U 3/04 Datum: 08.07.2004).
Zusammenfassend:
Außergewöhnliche Starkregenfälle, zu denen es in den letzten Jahren immer häufiger kommt, können nicht vollständig vom Kanalnetz aufgenommen werden. Es bedarf einer ganzheitlichen Betrachtung und Vorgehensweise zum Schutz vor solchen Starkregenfolgen für Gebäude, Inventar und das Grundstück. Die Zusammenarbeit von Hauseigentümern und der Gemeinde Steinenbronn ist wichtig.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Ihr Ortsbauamt