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Hinweise zum Abbrennen eines Feuers im Freien

Waldgesetz Baden-Württemberg § 41 LWaldG – Waldgefährdung durch Feuer Wer in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald...

Waldgesetz Baden-Württemberg

§ 41 LWaldG – Waldgefährdung durch Feuer

Wer in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald

- außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder unterhält oder offenes Licht gebraucht,

- Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste unbeschadet der abfall- und naturschutzrechtlichen Vorschriften flächenweise abbrennt,

- eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstelle verbunden ist, errichtet (bei genehmigten Bauwerken keine zusätzliche Genehmigung der Forstbehörde),

bedarf der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist.

Einer Genehmigung bedürfen nicht

a) der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,

b) die zur Jagdausübung Berechtigten und die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit,

c) Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,

d) Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt.

In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald nicht geraucht werden. Der zuvor unter a) und b) genannte Personenkreis darf im Wald rauchen.

Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.

Das Abbrennen offener Feuer im Freien ist außerhalb des oben genannten Bereiches nicht genehmigungs-, jedoch meldepflichtig beim Ordnungsamt der Stadt Altensteig.

Es müssen jedoch folgende Dinge beachtet werden:

1. Feuerstelle

Die Feuerstelle darf nur auf nicht brennbarem Untergrund errichtet werden. Beim Einrichten der Feuerstelle müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

Von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen (z.B. Holzbauten, Schuppen, Scheunen) oder von sonstigen brennbaren Stoffen (z.B. Gartenmöbel) ist ein Abstand von 5 m einzuhalten.

Von leicht entzündbaren Stoffen (z.B. Stroh, Heu) oder Wäldern ist ein Abstand von 100 m einzuhalten.

2. Brennstoff

Als Brennstoff darf nur unbehandeltes Holz (nicht lackiert oder imprägniert) verwendet werden (keine Abfälle und Spanplattenreste).

Brennbare Flüssigkeiten (z.B. Benzin, Spiritus) zur Entfachung des Feuers sind nicht gestattet. Nicht benötigter Brennstoff muss mindestens 5 m entfernt gelagert werden.

Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle aus Gärten (z.B. Laub, Gras, Grünschnitt) ist innerhalb der Stadt Altensteig und Ortsteilen nicht zulässig. Sie sind an den Grüngutsammelstellen abzugeben.

Zu weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Umweltamt, Landratsamt Calw, Vogteistraße 42-44, 75365 Calw (Tel. 07051/160-379).

3. Betreiben der Feuerstätte
Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht genutzt werden; das Feuer ist zu löschen. Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein.

Der Betreiber haftet für alle durch das Feuer entstehenden Schäden.

Während des Betreibens der Feuerstelle sind geeignete Löschmittel in ausreichender Menge (z.B. Wasser, Sand, Feuerlöscher) bereitzuhalten.

Warnhinweise des Ordnungsamtes bzw. Grillverbote etc. sind einzuhalten.

Erscheinung
Altensteig Aktuell
NUSSBAUM+
Ausgabe 11/2025
von Stadt Altensteig
12.03.2025
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