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Hinweise zum Abbrennen von Silvesterfeuerwerk

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F 2 (z. B. Raketen und Böller) ausschließlich am 31. Dezember...
Hinweise zum Abbrennen von Silvesterfeuerwerk

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F 2 (z. B. Raketen und Böller) ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar zulässig ist. Außerhalb dieses Zeitraums ist der Gebrauch nicht gestattet.

In den Bereichen von Kirchen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Fachwerkhäusern ist das Abbrennen grundsätzlich verboten.

Erscheinung
Beilsteiner Mitteilungen – Amtsblatt der Stadt Beilstein
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2025
von Stadt Beilstein
18.12.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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