
Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F 2 (z. B. Raketen und Böller) ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar zulässig ist. Außerhalb dieses Zeitraums ist der Gebrauch nicht gestattet.
In den Bereichen von Kirchen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Fachwerkhäusern ist das Abbrennen grundsätzlich verboten.