Nach den Vorgaben des Abfallwirtschaftsbetriebes Tübingen darf nur bündelbarer und holziger Baum-, Strauch- und Heckenschnitt mit einem Astdurchmesser von max. 10 cm und einer max. Länge von 2,00 m angeliefert und gelagert werden.
Nicht angeliefert werden darf kurzer, nicht holziger Heckenschnitt (z.B. Buchsbaum, Buchenhecken, Liguster, Thuja), Laub, Rasen- oder Grasschnitt, Stauden oder Moos. Diese Abfälle können im Privatgarten gemulcht, kompostiert oder über die Biotonne entsorgt werden. Es ist auch möglich, diese Abfälle in dem auf dem Häckselplatz bereitgestellten Container gegen einen Selbstkostenpreis (bis 100 l = 2 €) zu entsorgen. Über diesen Betrag wird bei Bedarf auch eine Quittung ausgestellt.
Hinweise zur Entsorgung:
Empfehlenswert ist ein früher Rückschnitt des Buchses bereits im März, da dadurch bereits ein großer Teil der überwinterten kleinen Raupen entfernt und somit die Ausgangspopulation stark dezimiert wird.
Außerdem reduziert dies auch den Befall mit dem Buchsbaumblattfloh.
Das Schnittgut kann normal kompostiert werden. Lediglich Ende Mai und Mitte August, wenn die Larven bereits ausgewachsen sind, könnten sich diese auch an bereits abgeschnittenen Ästen noch zu Faltern entwickeln.
Um dies mit Sicherheit auszuschließen, kann das Schnittgut in diesen Zeiträumen zunächst in eine Tüte verpackt und für einige Tage in der Sonne liegen gelassen werden, um es anschließend auf den Kompost zu geben.
Auf Grüngutsammelplätzen und bei professionellen Kompostierungsanlagen kann das belastete Schnittgut als Grünschnitt angeliefert werden und braucht nicht als Restmüll entsorgt zu werden. Aufgrund der mechanischen Verdichtung und der schnellen Erhitzung bei der professionellen Kompostierung ist ein Überleben der Zünsler nicht zu erwarten.
Selbst bei Falterschlupf an solchen Orten dürften diese neben anderen Infektionsquellen nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Weitere Auskünfte erteilt das Bauamt (Tel. 07072 9155-4001).