Aus den Rathäusern

Hinweise zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Freien

Gemäß § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die Verwertung von Abfall Vorrang vor seiner Beseitigung. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist daher...

Gemäß § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die Verwertung von Abfall Vorrang vor seiner Beseitigung. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist daher grundsätzlich verboten. In welchen Fällen Sie pflanzlichen Abfall verbrennen dürfen, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt des Umweltschutzes (Stand 04/2024) zur Verbrennung von pflanzlichen Abfällen im Freien (dieses finden Sie auf unserer Homepage sowie auf der Homepage des Landratsamts).

Verboten ist das Verbrennen von Reisig

ab einem Waldbrandgefahrenindex / Stufe 4

(diesen können Sie der Homepage des Deutschen Wetterdienstes entnehmen)

Ist eine Verwertung (wie vorstehend genannt) nicht möglich, gelten für die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen grundsätzlich folgende Bedingungen:

  • nur zulässig auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich
  • nur zulässig auf dem Grundstück, auf dem der pflanzliche Abfall angefallen ist
  • nur zulässig bei ausreichend trockenem Abfall aufgrund der Rauchentwicklung
  • die Rauchentwicklung darf keine Verkehrsbehinderungen, keine Belästigungen und keinen gefahrbringenden Funkenflug auslösen
  • das Feuer muss zu jeder Zeit überwacht werden
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen sein
  • Verbrennungsrückstände sind so bald als möglich in den Boden einzuarbeiten

Das Gartenfeuer ist grundsätzlich rechtzeitig vorher bei der Stadt Süßen (Tel.: 07162/96 16-722 oder 07162/96 16-111) und am Tag der Verbrennung bei der Feuerwehrleitstelle Göppingen (Tel.: 07161/91 83 40) anzuzeigen.

Die Polizeiposten Süßen und Eislingen werden von der Stadtverwaltung informiert.

Erscheinung
Süßener Mitteilungen
NUSSBAUM+
Ausgabe 11/2025

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Süßen

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Aus den Rathäusern
von Stadt Süßen
13.03.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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