Nussbaum-Logo
Aus den Rathäusern

Hinweise zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025

1. Allgemeines Bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 hat der Wähler – wie bei den früheren Bundestagswahlen – zwei Stimmen . Darauf wird er...
Foto: Tobias Böttner

1. Allgemeines

Bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 hat der Wähler – wie bei den früheren Bundestagswahlen – zwei Stimmen. Darauf wird er im Kopf des Stimmzettels ausdrücklich hingewiesen.

- Eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten auf der linken schwarz gedruckten Seite des Stimmzettels und

- eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei auf der rechten blau geduckten Hälfte des Stimmzettels.

Über die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag entscheiden grundsätzlich die für die Landeslisten der Parteien insgesamt im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen. Der Stimmzettel enthält daher den Hinweis, dass die Zweitstimme die maßgebliche Stimme für die zur Verteilung der Sitze insgesamt auf die einzelnen Parteien ist.

2. Stimmabgabe

Jeder Wähler hat zwei Stimmen, und zwar eine Erst- und eine Zweitstimme.

Der Wähler gibt

- seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in den Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll.

- seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in den Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere eindeutige Weise kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel keine Kennzeichnung, eine Änderung, einen Zusatz oder Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält.

3. Briefwahl

a) Beantragung von Briefwahlunterlagen bzw. Wahlscheinen

Briefwahlunterlagen und Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis Freitag, 21. Februar 2025, 15:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Meßstetten, Einwohnermeldeamt, Zimmer 003, Hauptstraße 9, 72469 Meßstetten, beantragt werden. Im Falle nachweislicher plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 23. Februar 2025, 15:00 Uhr gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, Samstag, 22. Februar 2025, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können, wenn ihre Wahlberechtigung nachgewiesen wird, ebenfalls noch bis zum Wahltag, 23. Februar 2025, 15:00 Uhr, einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines stellen.

In den oben genannten Fällen können die Wahlscheine bzw. Briefwahlunterlagen am Samstag, 22. Februar 2025 von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Meßstetten, Einwohnermeldeamt, Zimmer 003, Hauptstraße 9, 72469 Meßstetten, beantragt werden. Außerhalb dieser Zeiten ist ein telefonischer Bereitschaftsdienst unter der Tel.-Nr. 07431/6949-16 eingerichtet.

Am Sonntag, 23. Februar 2025 können Anträge auf Ausstellung eines Wahlscheines bzw. Briefwahlunterlagen ab 08:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Meßstetten, Sitzungssaal, Zimmer 110, Hauptstraße 9, 72469 Meßstetten, Tel.-Nr. 07431/6349-38 beantragt werden.

b) Bitte Wahlbriefe rechtzeitig zurückschicken

Wahlberechtigte, die per Briefwahl wählen, müssen dafür Sorge tragen, dass der rote Wahlbrief am Wahlsonntag, 23. Februar 2025, bis zum Ende der Wahlzeit um 18:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Meßstetten eingegangen ist.

Für die rechtzeitige Rücksendung müssen die Briefwählerinnen und Briefwähler selbst sorgen. Wahlbriefe können entweder durch die Post übermittelt oder direkt im Rathaus Meßstetten abgegeben werden.

Beachten Sie deshalb bitte:

Senden Sie bitte den Wahlbrief so bald wie möglich zurück. Sofern dies nicht möglich ist, geben Sie den Wahlbrief bitte direkt im Rathaus Meßstetten, Hauptstraße 9, bis spätestens Sonntag, 23. Februar 2025, 18:00 Uhr ab.

4. Bitte beachten: keine amtlichen Umschläge bei der Urnenwahl

Wie bereits bei den letzten Bundestags- und Landtagswahlen gibt es auch bei der jetzigen Wahl zum Deutschen Bundestag bei der Urnenwahl in den Wahllokalen keine Wahlumschläge mehr.

Um das Wahlgeheimnis zu wahren, muss deshalb der Wähler in der Kabine seinen Stimmzettel, nachdem er ihn gekennzeichnet hat, in der Weise falten, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wähler wirft dann den so gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.

5. Bitte Wahlbenachrichtigungsbrief mitbringen!

Um die Wahlhandlung zu erleichtern, bitten wir alle Wählerinnen und Wähler, ihren Wahlbenachrichtigungsbrief mit in das Wahllokal zu bringen. Sofern Sie einen Wahlschein beantragt haben und dennoch an der Urnenwahl teilnehmen möchten, können Sie mit dem Wahlschein für den Wahlkreis 295 Zollernalb-Sigmaringen in jedem beliebigen Wahllokal in diesem Wahlkreis wählen.

6. Stimmzettelschablonen für sehbehinderte und blinde Menschen

Zur Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen.

Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an. Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für die „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird – ebenfalls kostenlos – eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht einem Wahlvorschlag belegt ist.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden, unter Telefon 0761/36122, an.

7. Kennzeichnung der Stimmzettel

Nach der Änderung der Bundeswahlordnung ist nunmehr auf allen Stimmzetteln eine ertastbare Kennung des Stimmzettels am oberen rechten Rand des Stimmzettels durch ein eingestanztes Loch oder eine abgeschnittene Ecke vorgesehen, damit blinde oder sehbehinderte Wähler, die sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels nach § 57 Abs. 4 Bundeswahlordnung (BWO) einer Stimmzettelschablone bedienen können, selbst erkennen können, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BWO).

Im Wahlkreis 295 Zollernalb-Sigmaringen erfolgt die Kennzeichnung durch eine abgeschnittene Ecke am oberen rechten Rand des Stimmzettels.

8. Repräsentative Wahlstatistik

Die repräsentative Wahlstatistik ist eine der wichtigsten Datenquellen der Wahlforschung. Sie erlaubt langfristig angelegte sozialstrukturelle Untersuchungen und wird bei Parlamentswahlen auf Bundes- und Länderebene durchgeführt. Ermittelt wird in ausgewählten Wahlbezirken die Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und der Wähler.

Die hierzu verwendeten Stimmzettel in den ausgewählten Wahlbezirken enthalten Unterscheidungsaufdrucke nach Geschlecht und maximal sechs Altersgruppen. Diese Angaben sind anonym. Die Stimmzettel enthalten keine personenbezogenen Daten. Das Wahlgeheimnis und der Datenschutz sind gewährleistet. Um jeglichen Rückschluss auf einzelne Wähler auszuschließen, müssen die ausgewählten Wahlbezirke mindestens 400 Wahlberechtigte aufweisen.

In der Stadt Meßstetten ist ein Statistikwahlbezirk eingerichtet. Es handelt sich um den Wahlbezirk 001-03 Gymnasium Meßstetten, Wildensteinstraße 21, 72469 Meßstetten.

Wir bitten die betroffenen Wahlberechtigten in dem Wahlbezirk um Kenntnisnahme.

9. Bekanntgabe des vorläufigen örtlichen Wahlergebnisses

Das Wahlergebnis wird unmittelbar nach Abschluss der Wahlhandlung ab 18.00 Uhr ermittelt. Die vorläufigen Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke werden am Wahlabend auf der Homepage der Stadtverwaltung Meßstetten auf der Startseite veröffentlicht.

Ihr

Wahlamt

Erscheinung
Aktuell – Amtsblatt der Stadt Meßstetten
NUSSBAUM+
Ausgabe 07/2025
von Stadt Meßstetten
14.02.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Meßstetten
Kategorien
Aus den Rathäusern