Aus den Rathäusern

Hinweise zur Grundsteuer

Aufgrund der in letzter Zeit vermehrt auftretenden Anfragen bezüglich der Zahlung von Grundsteuer möchten wir auf Folgendes hinweisen: Werden Grundstücke...

Aufgrund der in letzter Zeit vermehrt auftretenden Anfragen bezüglich der Zahlung von Grundsteuer möchten wir auf Folgendes hinweisen:

Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Die Fortschreibung erfolgt auf den 1. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Andere Vereinbarungen (z. B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde.

Die Steuerschuld ist mit den im Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Beträgen zu den angegebenen Terminen zu entrichten. Auf Antrag kann die Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag sollte bis zum 30.9. eines Jahres für das Folgejahr gestellt werden.

Wollen Sie ab dem Jahr 2026 Jahreszahler werden, so möchten wir Sie bitten, Ihren Antrag bei der Gemeinde Untergruppenbach, Frau Terwen (Tel. 07131/702924), zu stellen.

Erscheinung
Die Brücke – Amtsblatt der Gemeinde Untergruppenbach
NUSSBAUM+
Ausgabe 26/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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