Gemeinde Villingendorf
78667 Villingendorf
Aus den Rathäusern

Hinweise zur Grundsteuerreform

1. Allgemeine Informationen Die Neuregelung der Grundsteuer wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige...

1. Allgemeine Informationen

Die Neuregelung der Grundsteuer wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige, vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück.

2. Ermittlung des Grundsteuerbetrags: Wer macht was?

Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Verfahren: Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt dabei wird beispielsweise die Wohnnutzung. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.

Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und dem Eigentümer jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid ist das Finanzamt zuständig.

Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert. Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Gemeinde festgelegt.

3. Was bedeutet (Gesamt-)Aufkommensneutralität?

Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität kann es teilweise zu „Belastungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf.

4. Welche Wirkung hat der Hebesatz?

Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt daher nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müssen.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 09.10.2024 beschlossen, den Hebesatz für das Jahr 2025 für die Grundsteuer B von 340 v.H. auf 315 v.H. abzusenken und für die Grundsteuer A von 350 v.H. auf 420 v.H. zu erhöhen.

5. Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de.

Erscheinung
`s Blättle – Mitteilungsblatt der Gemeinde Villingendorf
NUSSBAUM+
Ausgabe 42/2024

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Villingendorf

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Aus den Rathäusern
von Gemeinde Villingendorf
17.10.2024
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