Im letzten Mitteilungsblatt (KW 49/2024) wurde über die Räum- und Streupflicht in der Gemeinde Eutingen im Gäu informiert.
Nachstehend erhalten Sie weitere Informationen über die seit dem 01.08.2022 geltenden Besonderheiten bezüglich der Streupflicht bei Straßen ohne Gehweg oder bei Stichstraßen.
Auszug aus § 2 der Streupflichtsatzung:
Bei Straßen ohne Gehwegen sind in ungeraden Jahren die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanlieger mit geraden Hausnummern verpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite die entsprechenden Flächen im Sinne von § 3 Abs. 2 zu räumen und zu streuen.
Erläuterung:
Eckgrundstücke müssen komplett entlang des gesamten Grundstückes (sofern Gehweg vorhanden) geräumt werden, unabhängig von der Straßenzugehörigkeit. Ohne Gehweg gilt die Räumpflicht zunächst für die Hausnummern, entsprechend ungerade bzw. gerade Hausnummer, je nach Jahreszahl.
Auf der ggf. weiteren Straßenseite, zu welcher das Gebäude keine Hausnummer hat, gilt, dass eine „fiktive“ Hausnummer angenommen wird, entsprechend gegengesetzt zum gegenüberliegenden Gebäude bzw. in der Reihenfolge zum benachbarten Grundstück.
Musterbeispiel:
Der Anlieger des Gebäudes A 5 hat entlang der Straße A einen Gehweg. Folglich ist dieser Gehweg entlang der Straße A immer zu räumen. Entlang der Straße B befindet sich kein Gehweg, hier ist demnach in ungeraden Jahren zu räumen.
Für das Gebäude A 5 kann eine fiktive Hausnummer B 1 angenommen werden, entsprechend der Hausnummerierung der weiteren Gebäude der Straße B, wodurch sich die Räumpflicht erschließen lässt.
Der Anlieger des Gebäudes A 7 hat auf beiden Seiten keinen Gehweg. Demnach ist in ungeraden Jahren entlang der Straße A und in geraden Jahren entlang der Straße B zu räumen.
Die Räumpflicht entlang der Straße B ergibt sich auch hier durch die weiterführende Hausnummerierung der weiteren Gebäude in Straße B.
Für die Räum- und Streupflicht bei Stichstraßen wird folgende Handlungsweise vorgegeben:
Sofern entlang einer Stichstraße alle Anlieger die gleiche Hausnummerierungsfolge (entweder gerade oder ungerade Hausnummern) haben, kann nicht nach ungerader oder gerader Hausnummer unterschieden werden. Hier gilt, dass für die linke Straßenseite der Stichstraße (bei der Einfahrt in die Stichstraße gesehen) in den geraden Kalenderjahren und für die rechte Straßenseite der Stichstraße in ungeraden Kalenderjahren die Räum- und Streupflicht besteht.
Beispiel:
In diesem Beispiel gehören alle Anlieger der gleichen Straßenseite an und haben auch alle ungerade Hausnummern.
Die Anlieger der Gebäude A 7, A 9 und A 11 befinden sich auf der linken Straßenseite der Stichstraße und haben in geraden Kalenderjahren die Räum- und Streupflicht entlang der Stichstraße.
Die Anlieger der Gebäude A 13, A 15 und A 17 befinden sich auf der rechten Straßenseite der Stichstraße und haben in ungeraden Kalenderjahren die Räum- und Streupflicht entlang der Stichstraße.
Bei Fragen oder Unklarheiten können Sie sich gerne an das Ordnungsamt Frau Belz, Tel. 07459/881-33, an das Bauamt Frau Grabus, Tel. 07459/881-17 sowie an die jeweiligen Ortschaftsverwaltungen wenden.
Die aktuell gültige Streupflichtsatzung sowie die Hinweise hierzu finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Eutingen im Gäu – Gemeinde & Daten – Ortsrecht bzw. unter www.eutingen-im-gaeu.de/gemeinde-daten/ortsrecht