Regelungen für die Wahl des 18. Landtags von Baden-Württemberg am 8. März 2026
Wahlplakate gelten als genehmigt, wenn die nachfolgenden Regelungen eingehalten werden. Dies gilt für Plakate in der Standardgröße DIN A1 (0,5 m²) für die Wahl des 18. Landtag von Baden-Württemberg am 8. März 2026. Wahlplakate dürfen frühstens sechs Wochen vor dem Wahltermin, also ab dem 25.01.2026, 00:00 Uhr, aufgehangen werden.
Anmeldung vor Beginn ist die Plakatierung beim Ordnungsamt der Stadt Rauenberg anzumelden. Hierfür sind folgend Angaben notwendig:
- Name und Anschrift der Partei oder Wählervereinigung,
- Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines/einer Verantwortlichen (Kontaktperson),
- Anzahl der Wahlplakate, welche innerhalb des Stadtgebiets Rauenberg angebracht werden sollen,
- evtl. Nennung des Beschilderungsdienstes, welcher die Plakate für die Partei anbringt.
Die Anmeldung kann formlos per E-Mail an die Adresse ordnungsamt@rauenberg.de erfolgen.
Auflagen und Bedingungen:
- Durch die Anbringung der Plakate darf der Verkehr nicht behindert werden. Verkehrszeichen und -einrichtungen dürfen durch die angebrachten Plakate nicht verdeckt werden. Insbesondere darf die Sicht auf Lichtzeichenanlagen und Fußgängerüberwegen sowie an Kreuzungen nicht behindert werden.
- An Straßenkreuzungen und -einmündungen, an oder um Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie an Wegweisern dürfen keine Plakate angebracht werden. Ebenfalls ist das Plakatieren direkt an Bäumen verboten. Plakate am Schutzgitter sind zulässig.
- In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (hierzu gehören auch allgemein zugängliche Spiel-, Fest- und Sportplätze) darf nicht plakatiert werden.
- Die Plakate dürfen nicht außerhalb der geschlossenen Ortschaft angebracht werden.
- Plakate dürfen an Geh- oder Radwegen aufgrund der Gefahr einer Verletzung von Verkehrsteilnehmenden (wie Fußgänger oder Radfahrer) nicht in Kopfhöhe aufgehängt werden. Die Unterkante des Plakats darf sich daher nicht in einer Höhe von 0,50 m (Kopfhöhe Kinder) bis 2,20 m befinden.
- An einem Mast mit amtlichen Verkehrszeichen (auch Wegweiser), darf nur direkt über dem Boden plakatiert werden und es ist ein Abstand zwischen Plakat (gemessen ab der Unterkante) und dem amtlichen Verkehrszeichen von 1,20 m einzuhalten.
- Werden Plakate vom Boden bis zu einer Höhe von 2,20 m angebracht und verengen Flächen für Fußgänger oder Radfahrer, so muss folgende Restbreite verbleiben: - bei Gehwegen 1,50 m, - bei Geh- und Radwegen 1,60 m.
- Am Wahltag ist an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, jede Beeinflussung der Wähler unzulässig (§ 32 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes). Daher darf innerhalb des Gebäudes, an dem Gebäude sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude keine Wahlwerbung angebracht werden. Die Abgrenzung „unmittelbarer Zugang“ zum Wahlgebäude erfolgt nach den örtlichen Verhältnissen; es wird grundsätzlich ein Umkreis von etwa 20 Metern um das Gebäude in den Schutzbereich miteinbezogen. Sollte dennoch innerhalb dieses Schutzbereiches eines Wahllokales Wahlwerbung angebracht, wird diese ab dem Tag vor der anstehenden Wahl durch das Ordnungsamt entfernt.
- Die Plakate müssen innerhalb von zwei Wochen (spätestens bis zum 22. März 2026) nach der Wahl abgebaut sein.
Werden Plakate entgegen dieser Regeln aufgehängt oder angebracht, so gelten sie als nicht genehmigt und müssen entfernt werden. Seitens der Stadtverwaltung wird die angegebene Kontaktperson aufgefordert diese abzuhängen.
Geht von den aufgehängten Plakaten eine konkrete Gefahr aus, liegt es im Ermessen des Ordnungsamtes, diese Plakate ohne vorherige Information an die/den bei der Anmeldung angegebene(n) Verantwortliche(n) abzuhängen. Liegt ein solcher Verstoß vor, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 Absatz 4 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nr. 15 der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung der Stadt Rauenberg vom 22.09.2010.
Ergeht ein Verstoß gegen die oben aufgeführte Nummer 8 (Auflagen und Bedingungen), so werden die Plakate von der Stadt auf Kosten des/der für diese unzulässige Plakatierung verantwortlichen Partei oder Wählervereinigung abgehängt. Dieser Sachverhalt stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 Absatz 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nr. 15 der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung der Stadt Rauenberg vom 22.09.2010.
Dem/Der bei der Anmeldung der Plakatierung angegebene Verantwortliche obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Plakate und er/sie hat die Verkehrssicherheit der Plakatierung regelmäßig zu überprüfen. Der/Die bei der Anmeldung der Plakatierung angegebene Verantwortliche haftet für eventuelle Schäden, die von den Plakaten ausgehen, selbst. Sie haben die Verkehrssicherungspflicht für Ihre Plakate und sollten diese regelmäßig prüfen. Sie haften für eventuelle Schäden, die von Ihren Plakaten ausgehen selbst.