Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Esslingen
Regierungspräsidium Stuttgart
Hochwasserschutz Neckartailfingen
Bauabschnitt 2 – Erhöhung der Ufermauern entlang der Tunnelstrecke B297
Az.: 421-661.11-00020129
Bekanntmachung über den Vollzug des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 1, 2 UVPG über das Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 UVPG:
Im Zuge des Hochwasserschutzes Neckartailfingen soll im Bauabschnitt 2 eine Ufermauer für ein HQ100 +k mit 30 cm Freibord entlang der Tunnelstrecke B 297 in Neckartailfingen ertüchtigt werden.
Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Demnach ist ein Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.
Bei der Maßnahme handelt es sich um einen Dammbau, der dem Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 S. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gleichsteht.
Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).
Für diese Maßnahme war gemäß § 7 Abs. 1 i.V. m. Nr. 13.13 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Das Landratsamt Esslingen kommt nach Aus- und Bewertung der Unterlagen zu dem Ergebnis, dass bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen und der in der Plangenehmigung enthaltenen Inhalts- und Nebenbestimmungen, keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien zu erwarten sind. Die Erforderlichkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist somit nicht gegeben.
Nachfolgend geht die Behörde darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind (§ 5 Abs. 2 Satz 3 UVPG).
1. Merkmale der Vorhaben
1.1 Größe und Ausgestaltung des Vorhabens:
Die geplanten Maßnahmen innerhalb des Bauabschnitts 2 umfassen auf einer Gesamtlänge von ca. 830 m die Erhöhung bzw. Sanierung der Hochwasserschutzmauer entlang der Wannen- und Tunnelstrecke der B297 innerhalb der Ortslage von Neckartailfingen. Der Abschnitt erstreckt sich entlang des Neckars ungefähr von Flusskilometer 17 + 702 bis 18 + 601. Auf ca. 530 m soll die bestehende Hochwasserschutzmauer entsprechend der DIN 19712:2013-01 mit einem Mindestfreibord von 30 cm erhöht werden. Daraus ergeben sich entlang des Abschnitts Wanderhöhungen zwischen 30 cm und 75 cm. Entlang der Grünanlage auf der Tunneloberfläche werden die erforderlichen Wanderhöhungen in drei Teilbereichen mit mobilen Elementen und Pfosten ausgeführt. Die restlichen Wanderhöhungen erfolgen in Stahlbetonweise. Aufgrund von Dichtigkeitsproblemen werden zudem auf der gesamten Abschnittslänge von ca. 830 m Fugensanierungen an der Mauer erforderlich. Im Zuge dessen wird baubedingt aufgrund der erforderlichen Abgrabungen im Bereich der Bauwerksfugen in den parallel zur Mauer verlaufenden Uferweg eingegriffen.
1.2 Zusammenwirken mit anderen Vorhaben:
Alle bauzeitlich in Anspruch genommenen Flächen werden nach Abschluss der Bauarbeiten zurückgebaut und entsprechend rekultiviert.
1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen:
Boden/Fläche: Aufgrund der Erhöhung und Sanierung einer bereits bestehenden Hochwasserschutzwand sind innerhalb des Bauabschnitts 2 keine zusätzlichen dauerhaften Flächeninanspruchnahmen oder Versiegelungen zu erwarten.
Wasser: Eine Einleitung oder Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser erfolgt durch die Herstellung der Hochwasserschutzmauer voraussichtlich nicht.
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt:
Im Eingriffsbereich kann ein Vorkommen der Zauneidechse insbesondere im südlichen Abschnitt nicht ausgeschlossen werden. Im Vorfeld wird das Baufeld daher mit einem Reptilienschutzzaun abgegrenzt und ggf. vorhandene Tiere in die angrenzenden Habitatflächen umgesetzt. Darüber hinaus bestehen vor allem im nördlichen Abschnitt innerhalb der angrenzenden Ufergehölzstreifen Brutmöglichkeiten für Freibrüter. Zur Vermeidung einer Störung brütender Vögel werden die Arbeiten außerhalb der Brutzeit durchgeführt.
1.4 Abfallerzeugung:
Im Rahmen der Herstellung der Hochwasserschutzanlage ist lediglich mit einer Abfallerzeugung während der Bauphase und den gängigen Baustellenabfällen zu rechnen, gefährliche Abfälle i.S.d. WHG, KrW-/ AbfG fallen voraussichtlich nicht an. Anlagen- oder betriebsbedingt entstehen durch die Hochwasserschutzanlage keine Abfälle oder Abwässer i.S.d. WHG, KrW-/ AbfG.
1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen:
Erhöhung des Verkehrsaufkommens:
Nur für die Dauer der Bauzeit. Keine dauerhaften, erheblichen negativen Auswirkungen; Minimierung durch kurze Bauphase
Erhöhung der Lärmemissionen:
Nur für die Dauer der Bauzeit durch Baumaschinen (Transportfahrzeuge für den An- und Abtransport von Material, Bagger, Radlader etc. für Aushubarbeiten und Installation von Wasserbausteinen): keine dauerhaften, erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten.
1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen:
Ein erhöhtes Risiko besteht, abgesehen von üblichen baubedingten Gefahren und Unfallrisiken, nicht.
1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit sind nicht gegeben.
2. Standort der Vorhaben
2.1 Bestehende Nutzung des Gebiets
Laut dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Neckartailfingen befindet sich die Ufermauer entlang der B 297 innerhalb eines Mischgebiets.
Nordwestlich bzw. nördlich des Vorhabensbereichs ist mit der parallel verlaufenden Bundesstraße B 297 eine Fläche für den überörtlichen Verkehr gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB vorhanden. Nach bisherigem Kenntnisstand sind während der Bauphase mindestens halbseitige Sperrungen der Bundesstraße erforderlich. Weitere Anlagen mit Auswirkungen auf den Standort sind derzeit nicht bekannt.
2.2 Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen
Fläche: Das Untersuchungsgebiet ist geprägt von alluvialen Talschottern. Dabei handelt es sich um Flussschotter, die mit mehr oder weniger geröllführendem Lehm wechseln. Die Neckarschotter setzen sich dabei teils aus Trias-, teils aus Juragesteinen zusammen. Die unversiegelten Bereiche innerhalb bzw. angrenzend des Bauabschnitts 2 bestehen aus bereits anthropogen überprägten Böden bzw. verdichteten Böden (Uferweg, Straßenböschungen). Diese sind nur während der Bauphase betroffen, dauerhafte Inanspruchnahmen intakter Böden sind nicht vorgesehen.
Boden: Laut Bodenschutz- und Altlastenkataster sind im Vorhabensbereich des BA 1 keine Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen betroffen.
Landschaft: Durch die Anlage der Hochwasserschutzwand werden Gehölzstrukturen gerodet, woraus sich ein kleinflächiger Eingriff in das Landschaftsbild ergibt. Da die Böschungen nach Abschluss der Arbeiten jedoch wieder mit Gehölzen bewachsen werden können, handelt es sich hierbei jedoch nur um eine temporäre Beeinträchtigung des Schutzguts.
Wasser: Der Neckar grenzt mit einem geringen Abstand von ca. 6 m an die geplante Hochwasserschutzanlage an. Baubedingte Beeinträchtigungen des Neckars ergeben sich durch das geplante Vorhaben nicht.
Tiere: Im Vorhabensbereich und der nahen Umgebung sind allenfalls potentielle Tagesquartiere für Fledermäuse zu erwarten. Geeignete Strukturen für Wochenstuben oder Winterquartiere sind hingegen nicht vorhanden. Darüber hinaus sind auch keine Jagdgebiete oder Leitstrukturen von wesentlicher Bedeutung für Fledermäuse betroffen. Der Vorhabensbereich weist zudem geringe Potentiale für die Zauneidechse auf.
2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter
2.3.1 Natura 2000-Gebiete
Sind nicht betroffen. Die geringste Entfernung zur nächstgelegenen Teilfläche des FFH-Gebiets 7420-341 „Schönbuch“ beträgt rund 750 m. Die dort vorkommenden Tiere und Pflanzen werden infolge der Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt. Das Vogelschutzgebiet 7420-441 „Schönbuch“ liegt mit einer Distanz von knapp 3,3 km ebenfalls außerhalb des Wirkbereichs des geplanten Vorhabens.
2.3.2 Naturschutzgebiete
Sind nicht betroffen. Das Naturschutzgebiet „Schönrain“ liegt mit einer Distanz von rund 3,3 km außerhalb des Wirkraums.
2.3.3 Nationalparke, Naturparke
Sind nicht betroffen.
2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete
Im Plangebiet sowie dessen weiteren Umfeld sind keine Biosphärenreservate vorhanden. Das nächste nach § 25 BNatSchG geschützte Gebiet „Biosphärengebiet Schwäbische Alb“ befindet sich mit einer Entfernung von mehr als 6 km außerhalb des Wirkraums des Vorhabens.
Das nächstgelegene LSG „Neckar-, Erms- und Autmuttal im Verwaltungsraum Neckartenzlingen“ befindet sich mit einer Entfernung von ca. 350 m außerhalb des Vorhabensbereichs.
2.3.5 Naturdenkmäler und geschützte Grünbestände
Sind nicht betroffen
2.3.6 Geschützte Landschaftsbestandteile
Sind nicht betroffen
2.3.7 Gesetzlich geschützte Biotope
Innerhalb des konkreten Eingriffsbereichs sind keine gesetzlich geschützten Biotope vorhanden. Im östlichen Vorhabensbereich grenzen mit den Weidengebüschen und weiteren Ufergehölzen entlang des Neckars teilweise geschützte Biotope an (Biotop-Nr. 173211160063, „Weidengebüsche am Neckarufer in Neckartailfingen“). Es erfolgen keine Eingriffe in die geschützten Biotope.
2.3.8 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Risikogebiete und Überschwemmungsgebiete
Das Vorhaben liegt in der Wasserschutzzone III und IIIa des Wasserschutzgebiets „Fiwa-Neckartailfingen“. Eine Betroffenheit durch das Vorhaben besteht nicht. Heilquellenschutzgebiete sind nicht vorhanden.
2.3.9 Gebiete, in denen die in Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind
Im Vorhabensbereich bzw. dessen Umfeld liegen keine Überschreitungen projektrelevanter gemeinschaftlicher Umweltqualitätsnormen vor.
2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte
Im Regionalplan der Region Stuttgart wird Neckartailfingen als Gemeinde mit verstärkter Siedlungstätigkeit genannt.
2.3.11 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind
Es sind derzeit keine Kulturdenkmale der Bau- und Kunstdenkmalpflege und der archäologischen Denkmalpflege bekannt.
3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
3.1 Art und Ausmaß der Auswirkungen
Boden/Fläche: anhand der vorherigen Ausführungen sind keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen bekannt
Wasser: anhand der vorherigen Ausführungen sind keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen bekannt
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt: Unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Klima, Luft: anhand der vorherigen Ausführungen sind keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen bekannt
Menschen: Es sind allenfalls geringe, temporäre und räumlich auf den jeweiligen Bauabschnitt begrenzte Beeinträchtigungen anzunehmen.
Landschaftsbild: Es ist mit keiner dauerhaften Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu rechnen.
Kultur- und Sachgüter: Das geplante Vorhaben führt zu keiner erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung, sondern wirkt sich positiv auf das Sachgut HWS-Mauer aus.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern: Das geplante Vorhaben führt zu keinen zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die bei der schutzgutbezogenen Wirkungsbetrachtung nicht berücksichtigt sind.
3.2 Grenzüberschreitender Charakter
Das Vorhaben verfügt über keinen grenzüberschreitenden Charakter, nachteiliger Umweltauswirkungen.
3.3 Schwere und Komplexität
Für keines der Schutzgüter entstehen schwerwiegende oder nicht schwerwiegende nachteilige Umweltauswirkungen. Somit ist auch ein komplexes Zusammenwirken verschiedener Wirkfaktoren oder Wirkpfade auf die einzelnen Schutzgüter auszuschließen.
3.4 Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen
Die Wahrscheinlichkeit eines Eintretens nachteiliger Umweltauswirkungen geht nicht über das übliche Risiko bei Bauvorhaben hinaus.
3.5 Zeitpunkt des Eintretens, der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen
Negative Auswirkungen treten nur geringfügig und während der Bauphase für die Dauer von wenigen Monaten auf.
3.6 Zusammenwirken der Auswirkungen
Ein Zusammenwirken von gleichartigen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter ist auszuschließen.
3.7 Verminderungsmöglichkeiten
Die in der saP und der E/A-Bilanzierung genannten Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und CEF-Maßnahmen sind entsprechend umzusetzen.
Bei der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung durchzuführenden Vorprüfung und in der Gesamtschau kommt das Landratsamt Esslingen zu dem Ergebnis, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Esslingen, den 05.05.2025