
Zur Sicherstellung der Steuergerechtigkeit führt die Gemeinde im Jahr 2026 eine Überprüfung des Hundebestandes im Gemeindegebiet durch. Ziel der Maßnahme ist es, festzustellen, ob alle gehaltenen Hunde ordnungsgemäß zur Hundesteuer angemeldet sind.
Die Anmeldung eines Hundes zur Hundesteuer ist gesetzlich verpflichtend. Sie stellt keine freiwillige Leistung dar, sondern ergibt sich aus der geltenden Hundesteuersatzung der Gemeinde.
Die Durchführung der Hundebestandsaufnahme erfolgt mit Unterstützung des spezialisierten Unternehmens Springer Kommunale Dienste aus Aachen. Sofern Klärungsbedarf besteht, können Mitarbeitende des Unternehmens in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung einzelne Haushalte kontaktieren.
Werden mehrere Hunde in einem Haushalt gehalten, erfolgt eine gemeinsame steuerliche Veranlagung. Dabei wird pro Haushalt eine Einstufung als Ersthund, Zweithund sowie gegebenenfalls für weitere Hunde vorgenommen.
Halterinnen und Halter von bislang nicht angemeldeten Hunden sind verpflichtet, die Anmeldung unverzüglich vorzunehmen, spätestens jedoch bis zum 19.04.2026.
Nach Ablauf dieser Frist kann neben einer rückwirkenden Steuerfestsetzung auch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens geprüft werden. Gemäß § 12 der Hundesteuersatzung stellt das vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanmelden eines Hundes eine Ordnungswidrigkeit dar.
Weitere Informationen zur Hundesteuersatzung sind auf der Homepage der Gemeinde abrufbar.