In der KW 11 wurde im Amtsblatt veröffentlicht, dass in der Gemeinde eine Hundebestandsaufnahme durchgeführt wird. Im Rahmen der sehr emotional geführten Debatte um die Erhöhung der Hundesteuer wurde unter anderem aus der Bevölkerung vorgeschlagen, dass die Gemeinde doch einmal ermitteln sollte, wo überall noch Hunde gehalten werden, die nicht angemeldet sind.
Nach § 10 Abs. 1 der Hundesteuersatzung muss der Hund ab einem Alter von drei Monaten unter Angabe der Hunderasse angemeldet werden. Wer dies nicht tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 12 der Hundesteuersatzung.
Bereits in mehreren Kommunen im Landkreis Tübingen hat die von uns beauftragte Firma mit Erfolg die Befragung durchgeführt. So wurden in Bodelshausen beispielsweise im vergangenen Jahr 51 Hunde nachveranlagt, welche davor nicht gemeldet waren. Nach eingehender Prüfung sind wir zu der Entscheidung gekommen, dass die nun beauftragte Befragung kein rechtliches Problem darstellt und angemessen ist.
Entgegen der bereits mehrfach in den sozialen Medien gemachten Unterstellung, dass es sich bei dem Auftrag um eine Verschwendung von Steuergeldern handelt, können wir feststellen, dass dies nicht der Fall ist. Die beauftragte Firma wird rein auf „Erfolgsbasis“ bezahlt, d.h. dass nur dann eine Vergütung erfolgt, wenn durch die Befragung ein noch nicht gemeldeter Hund neu angemeldet wird. Diese Vergütung ist für die Gemeinde kostenneutral.
Unabhängig davon weisen wir darauf hin, dass die Nichtanmeldung eines Hundes eine Ordnungswidrigkeit darstellt.