Zurzeit gehen bei der Ortschaftsverwaltung verstärkt Klagen wegen Hundekot ein. Wir verweisen daher auf Abschnitt 3, § 11 der polizeilichen Umweltschutzverordnung. Darin heißt es:"Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen."
Ortschaftsverwaltung Schlatt