Hundehaltung

Aus gegebenem Anlass möchten wir die Hundehalter einmal mehr darauf aufmerksam machen, dass gemäß der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung für das...

Aus gegebenem Anlass möchten wir die Hundehalter einmal mehr darauf aufmerksam machen, dass gemäß der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung für das Gebiet der Stadt Göppingen folgendes zu beachten ist:

1. Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen, fremden Grundstücken und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet. Dennoch dort abgelegter Kot ist unverzüglich zu beseitigen.

2. Auf Kinderspielplätze und Liegewiesen sowie in den „Alten Friedhof“ bei der Oberhofenkirche dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

3. Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet werden kann oder durch Geruch mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird. Darüber hinaus sind Hunde so zu halten und zu beaufsichtigen, dass sie nicht streunen können.

4. Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

5. Hunde sind an der Leine zu führen

  1. in den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen i. S. von § 19 der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung; ausgenommen sind Hunde, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden,
  2. auf öffentlichen Straßen und Gehwegen im Innenbereich (§§ 30 -34 Baugesetzbuch),
  3. auf dem Zentralen Omnibusbahnhof und an allen sonstigen Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe, am Bahnhofsvorplatz, auf Märkten, Straßenfesten oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen mit großem Fußgängeraufkommen, in Fußgängerunterführungen, auf Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen,
  4. im Naherholungsgebiet Oberholz, begrenzt im Westen durch Bartenbacher Straße/Bartenhöhe, im Osten durch Landestraße 1975/Feldweg 20 sowie im Süden und Norden durch den Waldrand, einschließlich der begrenzenden Straßen und Wege.

Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

Verstöße gegen die oben zitierten Bestimmungen sind Ordnungswidrigkeiten, die zur Anzeige gebracht und mit einem Bußgeld geahndet werden können.

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Ausgabe 24/2025
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