Bei der Stadt Horb am Neckar gehen vermehrt Beschwerden wegen Verunreinigungen durch Hundekot und freilaufende Hunde, vermehrt in der Berthold-Auerbach-Straße in Nordstetten, ein.
Wir möchten auf diesem Wege an die gültigen Bestimmungen der Polizeiverordnung erinnern, wonach jeder Halter oder Führer eines Hundes dafür Sorge zu tragen hat, dass dieser sein „Geschäft“ nicht auf öffentlichen Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder sogar in fremden Vorgärten und auf Terrassen verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
Hinsichtlich der Hundehaltung weisen wir auf folgende Bestimmungen in der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Stadt Horb vom 17.01.2006 hin:
Tiere und insbesondere Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. Im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. In den Grün- und Erholungsanlagen ist es absolut untersagt, Hunde unangeleint umherlaufen zu lassen. Auf Kinderspielplätzen oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hundekot kann vor allem für spielende Kinder eine Gesundheitsgefährdung darstellen und bei Tieren über das Futter zu einer Übertragung von Krankheiten führen.
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass der Hund seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
Ortschaftsverwaltung