Die Gemeinde Deilingen weist daraufhin, dass nach der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Deilingen vom 16.09.2021 das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet steuerpflichtig ist. Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde anzuzeigen. Endet die Hundehaltung, so ist dies der Gemeinde ebenfalls innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wird ein Hund veräußert, so sind in der Anzeige der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.
Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, gibt die Gemeinde Deilingen eine Hundesteuermarke aus, die Eigentum der Gemeinde bleibt. Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit einer Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben.