Kommunalpolitik

Hundehaltung in Tübingen

Immer wieder erreichen uns Beschwerden über verantwortungslose Hundebesitzer, deren Tiere ihre Notdurft auf öffentlichen Straßen oder in fremden Gärten...

Immer wieder erreichen uns Beschwerden über verantwortungslose Hundebesitzer, deren Tiere ihre Notdurft auf öffentlichen Straßen oder in fremden Gärten verrichten; aber auch von Hundebesitzern, die verantwortungsvoll handeln und zu Unrecht für die Verunreinigungen anderer Hunde verantwortlich gemacht werden. Wir möchten deshalb nochmals einige Punkte klarstellen:

In §§ 10 ff der Polizeiverordnung sind die besonderen Hundehalterpflichten geregelt (nachzulesen ist die Polizeiliche Umweltschutzverordnung auch auf der Homepage der Stadtverwaltung). Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. Im Innenbereich (§§ 30-34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und in Grün- und Erholungsanlagen sowie an Orten, an denen sich aus besonderem Anlass eine größere Anzahl von Menschen im Freien aufhält, Hunde zur Verhinderung von Verunreinigungen, von Gefährdungen und von Belästigungen an der Leine zu führen. Der Halter oder Führer des Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, oder in fremden Gärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. Im Außenbereich dürfen Hunde ohne Leine geführt werden, sofern nicht in einem speziellen Fall eine gesonderte Anordnung gegen den Hundehalter ergangen ist.

Allerdings muss der Halter oder Führer des Hundes zur Verhinderung der o.g. Gefährdungen jederzeit auf diesen einwirken können. Es gibt also im gesamten Stadtgebiet keinen generellen Leinenzwang. Auch im Wald dürfen Hunde gemäß Landesjagdgesetz unter Aufsicht frei laufen, so weit sie jederzeit gehorchen. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt jedoch dann vor, wenn sich der Hund im Wald außerhalb der Sicht- oder der Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos eine Kontrolle über sein Tier auszuüben.

Wir appellieren an die Hundebesitzer, Rücksicht zu nehmen und die o. g. Bestimmungen zu beachten, aber auch an alle anderen Bürger, rücksichtsvolle Hundehalter nicht für die Versäumnisse anderer verantwortlich zu machen.

Erscheinung
Pfrondorfer Blättle
NUSSBAUM+
Ausgabe 30/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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