Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
aufgrund mehrerer Meldungen möchten wir Sie hiermit erneut darum bitten, Ihren Hund im Innenbereich der Gemeinde Sexau, sowie im Bereich der (Wald-)Spielplätze stets anzuleinen und im Wald nur freilaufen zu lassen, wenn die Hunde keinen Jagdtrieb haben und gut gehorchen.
Dies dient nicht nur der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben (unter anderem unserer Polizeiverordnung, zudem Landeswaldgesetz, Jagd- und Wildtiermanagementgesetz), sondern insbesondere dem Schutz der Bürger und unserer heimischen Wildtiere. Freilaufende Hunde können Wildtiere aufscheuchen oder verfolgen.
Das führt zu unnötigem Stress für die Tiere. Es sind Fälle dokumentiert, in denen Wildtiere von freilaufenden Hunden faktisch durch den verursachten Stress zu Tode gescheucht wurden. Sie leisten mit dem Anleinen Ihres Hundes einen wichtigen Beitrag zur Jagd und zum verantwortungsvollen Umgang mit unserer Natur. Nur so können wir gemeinsam dazu beitragen, dass unsere Wälder Lebensraum für Wildtiere bleiben und ein geordnetes Miteinander zwischen Natur, Jagd und Naherholung gelingt.
Zudem bitten wir Sie sicherzustellen, dass Ihre Hunde das eigene Grundstück nicht selbstständig verlassen können. Verlässt ein Hund das Grundstück und gelangt in den öffentlichen Bereich, ist er entsprechend den geltenden Regelungen an der Leine zu führen.
§ 10 Abs. 3 der Sexauer Polizeiverordnung:
„Im Innenbereich sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen.“
Daraus ergibt sich, dass auch im Wald stets an der Leine zu führen ist, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass die Tiere bestens gehorchen.
Wir danken Ihnen herzlich für Ihr Verständnis und Ihre Rücksichtnahme.
Ihre Gemeindeverwaltung


