Gemeinde Königsbach-Stein
75203 Königsbach-Stein
Aus den Rathäusern

Hundekot

Schluss mit den „Tretminen“ / Hundekot ordentlich entsorgen – Rücksicht auf die Landwirtschaft Wohl jeder kennt das Gefühl des Ekels, das...

Schluss mit den „Tretminen“ / Hundekot ordentlich entsorgen – Rücksicht auf die Landwirtschaft

Wohl jeder kennt das Gefühl des Ekels, das einen befällt, wenn man in einen Hundehaufen getreten ist. Wer hat es noch nicht leidvoll selbst erfahren müssen: Hundekot auf Spazierwegen, auf Gehwegen in der Ortsmitte oder insbesondere oft anzutreffen in der Ortsrandlage.

Auch die unsachgemäß entsorgten Hundekotbeutel an den Wegrändern, im Wald oder neben den Hundekotbehältern sind nicht schön anzusehen.

Vielen Hundebesitzern ist nicht bewusst, dass die Tiere ihre „Notdurft“ weder in privaten Vorgärten, auf Gehwegen und Straßen noch in landwirtschaftlich genutzten Wiesen und Äckern verrichten dürfen. Wer abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, begeht sogar eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.

Bitte sorgen Sie als Hundehalter dafür, dass Ihr Hund sich von diesen Plätzen fernhält. Sollte es dennoch dazu kommen, dass der Hund seine Notdurft auf dem Gehweg, in einer Grün- und Erholungsanlage oder sogar in Nachbars Vorgarten verrichtet, sollte es selbstverständlich sein, dass man die Exkremente seines Hundes von dort entfernt. Wer möchte schon selbst solche „Tretminen“ vor der eigenen Haustüre haben?

Die Gemeinde hat hierfür spezielle Hundekotmülleimer verteilt auf der gesamten Gemarkung aufgestellt, die gerne genutzt werden dürfen. Sollte die Tüte mal vergessen worden sein, kann man sich gerne auf der Gassi-Runde an den dort angebrachten Spendern bedienen.

Weiter weisen wir darauf hin, dass es ein Betretungsverbot für landwirtschaftliche Flächen innerhalb der Vegetationsperiode gibt. So dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Zeit zwischen Saat und Ernte, bei Grünland, in der Zeit des Aufwuchses und der Mahd bzw. Beweidung nicht betreten werden. Jeder Hundebesitzer hat dementsprechend dafür zu sorgen, dass von seinem Hund keinerlei negative Auswirkungen für Mensch und Natur ausgehen.

Nach § 44 Abs. 2 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf den Wegen betreten werden. Diese Regelung gilt ebenso für mitgeführte Hunde.

Auswirkungen sind neben einer möglichen Verunreinigung der Ernte und damit auch von Nahrungsmitteln für Verbraucher auch finanzielle Einbußen für lokale Landwirte.

Aus diesem Grund möchten wir an alle Hundebesitzer bitten, die Hinterlassenschaften ihrer Tiere ordnungsgemäß zu entsorgen oder sie wieder nach Hause zu nehmen und die Hunde während der Vegetationsperiode nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen laufen zu lassen.

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Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Königsbach-Stein
NUSSBAUM+
Ausgabe 32/2024

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Königsbach-Stein

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von Gemeinde Königsbach-Stein
08.08.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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