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Hundesteuer 2025

1. Steuerpflicht Die Gemeinde Simmozheim erhebt eine Hundesteuer auf der Grundlage der Satzung vom 10. Oktober 1996, mit Änderungen vom 11.10.2001,...

1. Steuerpflicht

Die Gemeinde Simmozheim erhebt eine Hundesteuer auf der Grundlage der Satzung vom 10. Oktober 1996, mit Änderungen vom 11.10.2001, 29.11.2001 und 15.12.2005. Der Besteuerung unterliegt das Halten von über 3 Monate alten Hunden im Gemeindegebiet. Wird ein Hund in mehreren Gemeinden gleichzeitig gehalten, ist die Hauptwohnung des Hundehalters maßgebend. Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. Die Hundesteuer für das Haushaltsjahr 2025 (01.01. bis 31.12.2025) entsteht am 1. Januar 2025. Tritt ein Hund erst nach dem 1. Januar in das steuerbare Alter ein oder wird ein steuerbarer Hund erst nach dem 1. Januar gehalten, so beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Von diesem Zeitpunkt an ist die Steuer für den Rest des Haushaltsjahres zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

2. Steuerbetrag

Die Hundesteuer beträgt im Haushaltsjahr 2025 100,00 EUR für den ersten Hund und 150,00 EUR für den zweiten und jeden weiteren Hund desselben Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtigen desselben Haushalts.

Für das Halten eines Kampfhundes beträgt der Steuersatz 500,00 EUR für den ersten und 750,00 EUR für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund desselben Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtigen desselben Haushalts. Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu. Die Kampfhundesteuer wird auch bei erfolgreicher Teilnahme an der Verhaltensprüfung erhoben.

3. Meldepflicht

Wer im Gemeindegebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Handelt es sich um einen Kampfhund, ist in der Anzeige auch die Rasse des Hundes anzugeben.

Endet die Hundehaltung oder entfällt die Voraussetzung für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies dem Bürgermeisteramt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Wird ein Hund veräußert, so sind bei der Anzeige der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

Wer den genannten Meldepflichten nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden!

Fälligkeit der Hundesteuer 2025

Die Hundesteuer 2025 ist am 14. Februar 2025 zahlungsfällig.

Die Konten der Gemeindekasse Simmozheim lauten wie folgt:

Sparkasse Pforzheim Calw (BLZ 666 500 85) 1686, IBAN: DE79 6665 0085 0000 0016 86, SWIFT-BIC: PZHSDE66XXX

Vereinigte Volksbank eG (BLZ 603 900 00) 59 114 002, IBAN: DE61 6039 0000 0059 1140 02, BIC: GENODES1BBV

Bei Vorliegen eines gültigen SEPA-Lastschriftmandat werden die Steuerbeträge von der Gemeindekasse abgebucht.

Erscheinung
Simmozheim Aktuell
NUSSBAUM+
Ausgabe 07/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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