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Hundesteuer

Anfang Januar 2026 werden die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2026 zugestellt. Aus diesem Grund weisen wir nochmals auf Folgendes hin: Die Gemeinde...

Anfang Januar 2026 werden die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2026 zugestellt.

Aus diesem Grund weisen wir nochmals auf Folgendes hin:

Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach der gemeindlichen Satzung über die Hundesteuer vom 26.11.1996 in der Fassung vom 22.02.2018

Die Hundesteuer beträgt für den 1. Hund 102,00 Euro,

für den 2. und jeden weiteren Hund je204,00 Euro,

für den 1. Kampfhund204,00 Euro,

für den 2. und jeden weiteren Kampfhund je408,00 Euro.

Die Zwingersteuer für Hundezüchter beträgt204,00 Euro.

Werden im Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für

jeweils bis zu 5 weiteren Hunden um 204,00 Euro.

Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufende anzeigepflichtige Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.

Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5,00 Euro ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenenSteuermarke; die zurückzugeben ist. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.

Die Hundesteuer ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Steuerpflichtig ist, wer am 1. Januar einen über 3 Monate alten Hund hält. Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar 3 Monate alt oder wird ein über 3 Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.

Die Hundesteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Die teilweise Erstattung der Steuer kann in diesem Zusammenhang beantragt werden.

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, den Beginn und das Ende der Hundehaltung innerhalb eines Monats bei der Gemeindeverwaltung, Steueramt, Frau Schneider, Zimmer 6, anzuzeigen.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Hundehalter, der aus einer anderen Gemeinde zuzieht, die Hundehaltung der Gemeinde Sulzbach an der Murr ebenfalls anzuzeigen hat, auch wenn der Hund am bisherigen Wohnort versteuert worden ist.

Endet die Hundehaltung durch Verkauf oder durch Verschenken des Hundes, so sind in der Anzeige der Name und die Anschrift des neuen Eigentümers anzugeben.

Wer seiner Meldepflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Ihre Gemeindeverwaltung

Sulzbach an der Murr

Erscheinung
Sulzbacher Nachrichten – Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Sulzbach an der Murr
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Ausgabe 51/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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