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Hundesteuer

Nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg und der Hundesteuersatzung der Gemeinde Jettingen erhebt die Gemeinde Jettingen für...

Nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg und der Hundesteuersatzung der Gemeinde Jettingen erhebt die Gemeinde Jettingen für das Halten von Hunden eine Hundesteuer. Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.

Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht an diesem Tag. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies nach dem Beginn der Hundehaltung oder nach dem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde Jettingen formlos anzuzeigen. Anzeigepflicht besteht auch für alle Veränderungen im Zusammenhang mit der Hundehaltung, wie Ende der Hundehaltung oder Wegfall der Voraussetzung für gewährte Steuerermäßigungen.

Wer der Anzeigepflicht zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Die Anzeigen über Beginn, Veränderung und Ende der Hundehaltung sind beim Bürgermeisteramt, Zimmer 26, Frau Haag, Tel.: 744-25, E-Mail: haag@jettingen.de formlos zu erstatten.

Das Ordnungsamt führt regelmäßig Kontrollen durch.

Bürgermeisteramt

-Steueramt-

Erscheinung
exklusiv online
von Gemeinde Jettingen
20.05.2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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