Gemeindeverwaltung Ilsfeld
74360 Ilsfeld
Aus den Rathäusern

Hundesteuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025 Der Gemeinderat hat durch Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 20.10.2020 die Steuersätze...
Foto: Steueramt

Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025

Der Gemeinderat hat durch Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 20.10.2020 die Steuersätze jährlich festgesetzt auf

120 Euro für den Ersthund,

240 Euro für jeden weiteren Hund, 240 Euro für den Kampfhund,

480 Euro für jeden weiteren Kampfhund.

1. Steuerfestsetzung

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2025 die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 9 Abs. 1 der Hundesteuersatzung die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025 in derselben Höhe wie für das Jahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht ein entsprechender schriftlicher Hundesteuer-Änderungsbescheid.

2. Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Hundesteuer für 2025 zum Fälligkeitstermin (15.2.2025) und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Hundesteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.

Bitte achten Sie darauf, dass bei Zahlungen unbedingt das Buchungszeichen anzugeben ist. Dies vermeidet Fehler und erleichtert uns die Zuordnung der Zahlung.

Bei den Steuerpflichtigen, die sich am SEPA-Lastschriftverfahren beteiligen, werden die fälligen Beträge vom Bankkonto abgebucht.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt llsfeld, Rathausstraße 8, 74360 llsfeld oder bei der zuständigen Rechtsaufsichtbehörde, dem Landratsamt Heilbronn, Lerchenstraße 40,74072 Heilbronn einzulegen.

4. Hinweise

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.

llsfeld, 9.1.2025

gez. Bernd Bordon, Bürgermeister

Erscheinung
Ilsfelder Nachrichten
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Ausgabe 02/2025

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Ilsfeld

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