Gemäß § 9 Abs. 1 der Hundesteuersatzung vom 17. November 2020, wird die Hundesteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2025 die gleiche Hundesteuer wie für das Jahr 2024 an die Gemeinde Wimsheim zu entrichten haben, öffentlich festgesetzt.
Die Hundesteuer ist am 15.02.2025 fällig.
Mit dem Tag dieser Bekanntmachung treten für die genannten Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Hundesteuerbescheid für das Kalenderjahr 2025 zugegangen wäre.
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats beim Bürgermeisteramt Wimsheim, Rathausstraße 1, 71299 Wimsheim, Widerspruch erhoben werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb dieses Zeitraums beim Landratsamt Enzkreis, Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim, eingeht.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Erhebung der festgesetzten Hundesteuer wird dadurch nicht aufgehalten.
Gemeinde Wimsheim, den 24.01.2025
Steueramt