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Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel

Hilfsmittel dienen dazu körperliche Beeinträchtigungen ausgleichen, Beschwerden zu lindern, eine Krankenbehandlung zu unterstützen oder eine Behinderung auszugleichen bzw. abzuwenden.

Hilfsmittel werden von der Krankenkasse ganz oder teilweise finanziert.

Es gibt

  • medizintechnische Hilfsmittel, z.B. Inhalationsapparate,
  • Kommunikationshilfen, z.B. Seh-, Hör-, Sprechhilfen,
  • orthopädische Hilfsmittel, z.B. Rollstühle,
  • Inkontinenzhilfen, z.B. Inkontinenzvorlagen,
  • Mobilitätshilfen, z.B. Aufstehhilfen

Der Hausarzt oder ein Facharzt kann eine Verordnung für ein Hilfsmittel ausstellen. Eine ärztliche Verordnung ist nicht notwendig, wenn der Medizinische Dienst (MD) im Gutachten zur Pflegebedürftigkeit ein Hilfsmittel empfiehlt.

Die Hilfsmittel werden hinsichtlich der Körpergröße, der individuellen Beeinträchtigung und der räumlichen Umgebung einzeln angepasst. Eine umfassende Beratung vorab ist empfehlenswert.

Finanzierung

Die Krankenkasse übernimmt grundsätzlich die Kosten für verordnete Hilfsmittel.

Für einige Hilfsmittel haben die Krankenkassen Festbeträge bzw. Fallpauschalen vereinbart. Bei einer Entscheidung für ein höherwertiges Hilfsmittel müssen die den Festbetrag überschreitenden Kosten selbst getragen werden. Versicherte ab 18 Jahren müssen zu Hilfsmitteln 10 % der Kosten zuzahlen, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels. Bei orthopädischen Schuhen ist zusätzlich ein Gebrauchsgegenstandanteil zu zahlen.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sollen die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern und eine selbständigere Lebensführung ermöglichen und werden von der Pflegekasse voll oder teilweise finanziert.

Es gibt

  • Technische Hilfen, z.B. Lifter, Pflegebett, Hausnotrufsystem
  • Badehilfen, z.B. Duschsitz, Badewannenlifter
  • Lagerungshilfen z.B. Lagerungskeile
  • Mobilitätshilfen, z.B. Dreh- und Übersetzhilfen, Lifter

Pflegehilfsmittel kommen nur bei häuslicher Pflege in Betracht und können vom Haus- oder Facharzt verordnet werden. Voraussetzung für den Erhalt eines Pflegehilfsmittels ist die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse.

Der Gutachter des MD kann ein Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel im Gutachten zur Pflegebedürftigkeit empfehlen, dann ist eine ärztliche Verordnung nicht notwendig. Bei der Pflegekasse ist zu erfragen, ob statt einer Verordnung auch ein formloser Antrag genügt.

Finanzierung

Wenn die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, zahlt die Pflegekasse die zur Erleichterung der Pflege notwendigen Pflegehilfsmittel.

Für die technischen Pflegehilfsmittel müssen Pflegebedürftige ab 18 Jahren im Regelfall 10 %, höchstens jedoch 25 Euro der Kosten aufbringen. Eine Beratung vorab ist empfehlenswert. Sollte die Pflegekasse die Kosten nicht übernehmen oder liegt noch keine Anerkennung eines Pflegegrades vor, können technische Pflegehilfsmittel gegen Gebühr bei Reha-Technikfirmen bzw. Sanitätshäusern ausgeliehen werden.

Nähere Informationen hierzu können Sie in der IAV-Beratungsstelle „Raum Weinsberg“ bei Frau Köhle, Tel. 07134/512-141, E-Mail: anne.koehle@weinsberg.de, erfragen.

Erscheinung
Nachrichtenblatt für die Stadt Weinsberg
NUSSBAUM+
Ausgabe 26/2024

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Soziales
von IAV Beratungsstelle für Ältere
28.06.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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