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Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Zweitmeinung bei bestimmten Operationen

Gesetzlich Krankenversicherte haben bei bestimmten planbaren Operationen einen gesetzlichen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Die Kosten dafür übernehmen die Krankenkassen. Der Anspruch auf das sogenannte strukturierte Zweitmeinungsverfahren besteht bei bestimmten festgelegten Eingriffen. Das sind aktuell diese elf festgelegten Eingriffe: Mandeloperationen, Gebärmutterentfernungen, arthroskopische Eingriffe an der Schulter, Amputation beim diabetischen Fußsyndrom, Implantationen einer Knie-Endoprothese, Eingriffe an der Wirbelsäule, kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen (Verödungen) am Herzen, Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregats, Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie), Hüftgelenkersatz und Eingriffe an Aortenaneurysmen.

Weitere Informationen zum Zweitmeinungsverfahren enthält das Patientenmerkblatt des Gemeinsamen Bundesausschusses, hier zu finden im Themenbereich Z (Zweitmeinung bei planbaren Eingriffen): www.g-ba.de. Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation eine Zweitmeinung abgeben dürfen, finden Sie auf der Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes unter: www.116117.de/de/zweitmeinung.php.

„Man muss das Leben aus dem Holz schnitzen, das man zur Verfügung hat.“

- Theodor Strom

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Amtsblatt Stadt Haiterbach
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Ausgabe 20/2025
von Sozialverband VdK
14.05.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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