Aus den Rathäusern

In Feld, Wald und Wiese gibt es Regeln

Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Tiere und Natur Die Frühlingssonne lockt die Menschen in Wald und Feld. Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung...

Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Tiere und Natur

Die Frühlingssonne lockt die Menschen in Wald und Feld. Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten und sich an der Natur erfreuen, das ist im Landeswaldgesetz so verankert. Das heißt aber nicht, dass man im Wald alles tun und lassen kann. Viele Waldbesucher sind sich gar nicht bewusst, dass ihr Verhalten für Wildtiere und deren Lebensraum Wald und Wiese problematisch sein kann. Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Tiere und Natur.

Während der sogenannten Brut- und Aufzuchtzeit zwischen März und Juli reagieren die Tiere besonders empfindlich auf Störungen, wie sie auch aus Freizeitaktivitäten entstehen. Spaziergänger, Wanderer oder Radfahrer sind für Wildtiere berechenbar, solange sich diese auf den Wegen aufhalten, da sie damit auf konstanten Störlinien unterwegs sind. Dagegen haben Aktivitäten abseits von Wegen für die Tiere ein größeres Störpotenzial. Deshalb: Wer beim Spaziergang auf den Wegen bleibt, vermeidet es, Wildtiere und bodenbrütende Vögel aufzuschrecken, und erspart ihnen eine Menge Stress. Es geht dabei sowohl um Felder und Wiesen als auch um den Wald.

Auch außerhalb des Waldes ist das Betreten der freien Landschaft geregelt. Landwirtschaftliche Flächen dürfen mit der beginnenden Aufwuchszeit nicht mehr betreten werden. Wichtig und vielleicht nicht so bekannt ist, dass damit auch Wiesen gemeint sind.

Hunde sollten im Zweifel an die Leine genommen werden. Jeder Hund hat von Natur aus einen mehr oder weniger ausgeprägten Jagdinstinkt. Entsprechend der Polizeiverordnung der Gemeinde Gäufelden dürfen Hunde außerhalb des Ortes nur frei umherlaufen, wenn durch Zuruf auf den Hund eingewirkt werden kann (§ 12 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Gemeinde Gäufelden). Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.

Im Innenbereich (§§ 30 – 34 BauGB) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Als Innenbereich gelten auch Fußwege am Rande einer Siedlung.

Jeder Hundeführer ist dafür verantwortlich, dass er auf seinen Hund jederzeit bestimmend einwirken kann. Wenn das nicht geht, müssen Hunde – aus Rücksicht auf wild lebende Tiere und andere Erholungssuchende – an die Leine genommen werden. Das ist jetzt besonders wichtig, da ab Mai die Rehe ihren Nachwuchs bekommen. Frei laufende Hunde sind für die Tiere und ihre Jungen eine große Gefahr. Rehkitze, die von ihren Müttern in den Wiesen abgelegt werden, sind für Hunde leichte Beute.

Was Radfahren und Reiten im Wald angeht, so ist dies nur auf Wegen über 2 Meter Breite gestattet. Wer mit dem Rad abseits unterwegs sein möchte, darf dies nur auf Strecken, die explizit als Mountainbiketrails ausgewiesen sind. Das Gesetz schützt damit nicht nur Wildtiere, Pflanzen und den Waldboden, sondern auch Fußgänger, die ebenfalls gern auf schmalen Wegen unterwegs sind.

Erscheinung
Gäufeldener Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 22/2025
von Gemeinde Gäufelden
28.05.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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