Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Gemeinderat der Stadt Rottenburg am Neckar in seiner Sitzung am 01.07.2025 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Taläcker“ in Rottenburg am Neckar-Bieringen als Satzung beschlossen und die örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) geändert.
Mit der Änderung des Bebauungsplans soll der Bedarf an Wohnbauflächen durch Aktivierung von drei weiteren Grundstücken für Wohnbebauung gedeckt werden. Das bestehende Wohngebiet soll im Sinne der Innen- vor Außenentwicklung in einem städtebaulich verträglichen Umfang nachverdichtet werden.
Der räumliche Geltungsbereich des geänderten Bebauungsplans ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Die 1. Änderung des Bebauungsplans und die geänderten örtlichen Bauvorschriften „Taläcker“ – 1. Änderung in Rottenburg am Neckar-Bieringen treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung im gesamtstädtischen Teil der „Rottenburger Mitteilungen“ in Kraft.
Der geänderte Bebauungsplan einschließlich der Begründung und die örtlichen Bauvorschriften können während der üblichen Öffnungszeiten beim Stadtplanungsamt – Service Baurecht der Stadt Rottenburg am Neckar, Obere Gasse 29, III. Stock, Zimmer D324, eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass
dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Rottenburg am Neckar unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Rottenburg am Neckar geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
Rottenburg am Neckar, den 02.10.2025
Stadtplanungsamt