S t a d t S t u t e n s e e
L a n d k r e i s K a r l s r u h e
Öffentliche Bekanntmachung
In-Kraft-treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
„Kita Spechaa Straße“,
Stadtteil Spöck
Der Gemeinderat der Stadt Stutensee hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.04.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kita Spechaa Straße“ im Stadtteil Spöck mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erstreckt sich über den in den folgenden Abbildungen dargestellten Bereich:
Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil in der Fassung vom 10.03.2025 maßgebend. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich Begründung im Rathaus Stutensee, Rathausstraße 3, Dezernat II, Stadtentwicklungsamt, Zimmer 216 – 218, während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den rechtskräftigen Bebauungsplan mit allen Unterlagen im Geoportal des Landkreises Karlsruhe unter geoportal.landkreis-karlsruhe.de/kreiskarte/ > Kachel „Bauleitpläne“ (https://geoportal.landkreis-karlsruhe.de/kreiskarte/synserver?project=GDI-KA&client=flex) digital einzusehen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung (vgl. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)).
A. Heilungsvorschriften
1. Unbeachtlich werden
1.1 eine beachtliche Verletzung der
a) in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und § 214 Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahren- und Formvorschriften
b) in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
c) sonstige Vorschriften des § 214 Abs. 2a BauGB
1.2 nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Stutensee geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
2. Sollte der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder anderer auf der GemO beruhenden Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sein, bleiben derartige Verletzungen unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Stutensee geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Eine Bindung an die genannte Frist besteht jedoch nicht wenn,
2.1 die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
2.2 die Oberbürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Jahresfrist beanstandet hat;
2.3 die Verletzung bereits von einem Dritten schriftlich oder elektronisch und fristgerecht geltend gemacht wurde.
Werden Verletzungen nicht fristgerecht geltend gemacht und liegt auch kein Fall der Ziffern 2.1 und 2.3 vor, gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 GemO).
B. Fälligkeit und Erlöschen eventueller Entschädigungsansprüche
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Stutensee beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Stutensee, den 29. April 2025
gez. - Tamara Schönhaar -
Bürgermeisterin