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Der Sozialverband VdK berät in sozialrechtlichen Fragen und vertritt mit seinen Juristen die Rechte von Behinderten, Rentnern und Pflegebedürftigen bei Streitfällen mit dem Sozialamt und Behörden. Unterstützen Sie die Aufgaben und Ziele des VdK durch Ihre Mitgliedschaft. Informationen gibt es bei allen Vorstandsmitgliedern des Ortsverbandes und beim Kreisvorsitzenden

Dr. Otto Koblinger, 07150-959795, Otto.Koblinger@web.de

Finanzielle Hilfe für Waisen und Halbwaisen: Bezug der Waisenrente bis zum 27. Geburtstag möglich.

Wenn der Vater, die Mutter oder sogar beide Elternteile sterben, können Kinder Halbwaisen- beziehungsweise Waisenrente beziehen. Diese finanzielle Unterstützung steht Kindern bis zum 18. Geburtstag zu. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung möglich – zum Beispiel, wenn die Kinder eine Schul- oder Berufsausbildung machen, studieren oder einen Freiwilligendienst leisten. Die Verlängerung der Waisenrente bis zum 27. Geburtstag gilt auch, wenn die Waisen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten können. Generell muss der verstorbene Elternteil für die Waisenrente mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben. Sofern er oder sie durch einen Arbeitsunfall zu Tode kam oder bereits erwerbsgemindert war, entfällt die Mindestversichertenzeit. Anspruchsberechtigt sind leibliche und adoptierte Kinder sowie Stief- und Pflegekinder, wenn sie im selben Haushalt gelebt haben. Auch Enkel und Geschwister im selben Haushalt haben einen Anspruch, wenn sie vom Verstorbenen überwiegend unterhalten wurden.

Hans Kuhnle 1. Vorsitzender

Erscheinung
`s Blättle – Gemeinde Mönsheim
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Ausgabe 31/2025
von Sozialverband VdK
30.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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