Aus den Rathäusern

Information an alle Hundebesitzer

Wer einen Hund oder mehrere Hunde hält, muss diese dem Steueramt schriftlich mitteilen. Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des...

Wer einen Hund oder mehrere Hunde hält, muss diese dem Steueramt schriftlich mitteilen. Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht an diesem Tag. Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.

Zieht ein Hundehalter von auswärts nach Baltmannsweiler, so ist er auch dann zur Anzeige verpflichtet, wenn der Hund schon am bisherigen Wohnort versteuert wurde. Anmeldeformulare sind im Steuerbüro des Rathauses oder über das Internet unter www.baltmannsweiler.de erhältlich. Umzug oder Beendigung der Hundehaltung ist ebenfalls dem Steueramt schriftlich anzuzeigen. Wer die rechtzeitige Anzeige eines anzeigepflichtigen Hundes unterlässt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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Ausgabe 29/2025
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