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Information des gemeinsamen Gutachterausschusses:

Gutachten nach § 38 IV Landesgrundsteuergesetz Beim Finanzamt kann zum Nachweis eines geringeren Werts eines Grundstücks, bezogen auf die Grundsteuerfestsetzung,...

Gutachten nach § 38 IV Landesgrundsteuergesetz

Beim Finanzamt kann zum Nachweis eines geringeren Werts eines Grundstücks, bezogen auf die Grundsteuerfestsetzung, ein qualifiziertes Gutachten vorgelegt werden. Hierzu kann durch die Steuerpflichtigen ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden, dass dieses einen durch Gutachten nachgewiesenen geringeren Wert für Ihr Grundstück ansetzt.

Die kostenpflichtigen Gutachten gemäß § 38 IV Landesgrundsteuergesetz zur Vorlage beim Finanzamt können u. a. vom örtlichen Gutachterausschuss erstellt werden.

Hierzu sind auf der Internetseite des Finanzamt Baden-Württemberg weitere Informationen veröffentlicht.

Im Besonderen möchten wir auf den Link auf der Internetseite „Merkblatt der Oberfinanzdirektion Karlsruhe“ hinweisen.

finanzamt-bw.fv-bwl.de/site/pbs-bw-fa2/get/documents_E431653412/finanzaemter/Formulare/Grundsteuerreform/Merkblatt%20Gutachtenerstellung%20gem%C3%A4%C3%9F%20%C2%A7%2038%20Absatz%204%20LGrStG%20vom%2009.12.2024.pdf

Außerdem stehen unter folgendem Link Informationen zum Einreichen eines Gutachtens zur Verfügung.

finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu/Einreichen+eines+Gutachtens

Unter anderem ist hier auch der Hinweis zur Beantragungsfrist, bis zu deren Ablauf ein solches Gutachten von Amts wegen Berücksichtigung bei der Finanzverwaltung finden kann, aufgeführt:

„Achtung Sonderregelung:

Da die Reform der Grundsteuer für alle Eigentümerinnen und Eigentümer eine Umstellung bedeutet, gilt für die erste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte eine Sonderregelung: Wenn Sie das Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragen, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt – unabhängig davon wann Sie den Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht haben. Wichtig ist, dass das Auftragsdatum im Gutachten vermerkt ist.“

Sofern Sie sich mit dem Gedanken beschäftigen, ein Gutachten gemäß § 38 IV Landesgrundsteuergesetz durch den gemeinsamen Gutachterausschuss erstellen zu lassen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses auf, damit der entsprechende Antrag zur Erstellung eines Gutachtens dort bis zum 30.06.2025 eingereicht werden kann!

Geschäftsstelle gemeinsamer Gutachterausschuss

Hermann-Beuttenmüller-Straße 6

75015 Bretten

E-Mail: gutachterausschuss@bretten.de

Telefon: 07252 / 921355, -351, -352, -353

Erscheinung
Pfinztal Aktuell – Amtsblatt
NUSSBAUM+
Ausgabe 21/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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