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Information zur Grundsteuer - Umsetzung der Reform 2025

Zum 01. Januar 2025 tritt das neue Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG) in Kraft. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht...

Zum 01. Januar 2025 tritt das neue Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG) in Kraft. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hatte, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist.
Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Das Finanzamt hat diese Grundsteuerwerte ermittelt, den sich daraus ergebenden Grundsteuermessbetrag festgestellt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt.
Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Stadt Bad Saulgau festgelegt bzw. neu berechnet. Über diesen Hebesatz nimmt die Stadt Einfluss auf das Grundsteueraufkommen. Grundsätzlich soll das Grundsteueraufkommen durch die Reform nicht erhöht werden, sondern gleich bleiben, sogenannte „Aufkommensneutralität“.
Aktuell ist die Stadt Bad Saulgau noch mit dem Einlesen der zu erfassenden Daten befasst und zudem werden vom Finanzamt noch weiterhin Daten übermittelt.
Die Festsetzung des neuen Hebesatzes wird daher erst im neuen Jahr erfolgen.
Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müssen. Aufgrund der unterschiedlichen Bodenrichtwerte kommt es zu Belastungsverschiebungen, das heißt, es gibt Grundstücke, für die mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist und solche, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.
Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik „Bürgerservice - Was erledige ich wo - Grundsteuer“.

Erscheinung
Stadtjournal Bad Saulgau – Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Bad Saulgau
Ausgabe 49/2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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