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Information zur Grundsteuerreform

1. Grund für die Notwendigkeit Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 10.4.2018 die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für...

1. Grund für die Notwendigkeit

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 10.4.2018 die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Seine Entscheidung hatte das BVerfG damit begründet, dass das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen führt, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.

2. Neue Regelungen für Baden-Württemberg

Als Folge hat der Landtag von Baden-Württemberg in seiner Sitzung vom 4.11.2020 das Landesgrundsteuergesetz beschlossen, auf dessen Grundlage die Grundsteuer ab 1.1.2025 erhoben wird. Besteuerungsgrundlage für jedes Grundstück ist der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich durch Vervielfältigung des Grundsteuermessbetrages mit den vom Gemeinderat festgesetzten Hebesätzen, getrennt nach Grundsteuer A und Grundsteuer B. Das Steueramt der Gemeinde Oedheim hat keinen Einfluss auf die Höhe der vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbeträge, da diese vom Finanzamt in eigener Zuständigkeit festgesetzt werden.

Die Gemeinde Oedheim multipliziert lediglich die Grundsteuermessbeträge mit den Hebesätzen für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (Grundstücke).

Das Finanzamt setzt bei der Ermittlung der Grundsteuermessbeträge die vom Landtag Baden-Württemberg durch das Landesgrundsteuergesetz festgelegten Rahmenbedingungen um. Der Landtag von Baden-Württemberg hat sich, im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern, für ein reines Bodenwertmodell entschieden, welches zu erheblicheren Belastungsverschiebungen führt als ein Modell bei dem die Bebauung der Grundstücke berücksichtigt wird.

3. Neue Hebesätze für Oedheim ab 1.1.2025

Die alten Hebesätze für die Grundsteuer A (390 Prozentpunkte) und die Grundsteuer B (390 Prozentpunkte) sind seit 2012 nicht angepasst worden. Für die Umsetzung der Grundsteuerreform wurde eine aufkommensneutrale Ermittlung der künftigen Hebesätze angestrebt. Die neuen ab 2025 geltenden Hebesätze für die Grundsteuer A (560 Prozentpunkte) und die Grundsteuer B (345 Prozentpunkte) wurden vom Gemeinderat am 18.11.2024 festgesetzt. Das Land Baden-Württemberg hat bei der Grundsteuer B über ein Transparenzregister die aufkommensneutralen Hebesätze der Städte und Gemeinden veröffentlicht. Die Gemeinde Oedheim hat sich bei der Festsetzung der neuen Hebesätze am Transparenzregister orientiert.

4.Teilweise erhebliche Belastungsverschiebungen

Die angestrebte Aufkommensneutralität bei der Umsetzung der Grundsteuerreform bezieht sich auf das Gesamtaufkommen. Innerhalb der Grundstückseigentümer wird es teilweise zu erheblichen Mehrbelastungen kommen. Insbesondere bei unbebauten Bauplätzen wird die jährliche Grundsteuer um ein Mehrfaches ansteigen, da ein unbebauter Bauplatz zukünftig gleich hoch besteuert wird wie ein vergleichbares Grundstück mit Bebauung.

5. Wann werden die Grundsteuerbescheide für 2025 versandt?

Die neuen Grundsteuerbescheide werden bis Ende Januar 2025 versandt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Stefanie Toth unter Telefon 07136/278-21 oder per E-Mail an stefanie.toth@oedheim.de.

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