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Information zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV

Wasser ist für das Leben auf unserer Erde unverzichtbar. Aus diesem Grund achtet es der deutsche Gesetzgeber als hohes Schutzgut und verpflichtet u. a....

Wasser ist für das Leben auf unserer Erde unverzichtbar. Aus diesem Grund achtet es der deutsche Gesetzgeber als hohes Schutzgut und verpflichtet u. a. alle Betreiber von Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, zu umfassender Vorsorge.
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt hierzu seit 01. August 2017 bundesweit einheitlich alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird: vom privaten Heizöltank über Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen bis zu Biogasanlagen.
Die technischen Grundsatzanforderungen für diese Anlagen bestehen darin, dass Behälter und Rohrleitungen, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, während der gesamten Betriebszeit dicht sind. Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser Zustand erhalten bleibt. Sollte ein Behälter doch einmal undicht werden, müssen technische und organisatorische Maßnahmen getroffen sein, die eine mögliche Boden- bzw. Grundwasserverunreinigung durch Austreten der wassergefährdenden Stoffe vermeiden.
Grundsätzlich ist jeder Betreiber für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage selbst verantwortlich. Dennoch hat es sich bewährt, dass Anlagen mit erhöhtem Risikopotenzial regelmäßig von externen Sachverständigen überprüft werden und so sichergestellt wird, dass die Anlagen nach menschlichem Ermessen störungsfrei betrieben werden. In der AwSV wurden daher abhängig vom Gefährdungspotenzial der Anlagen verschiedene Prüfpflichten festgesetzt. Die Gefährlichkeit ergibt sich aus der Gefährdungsstufe (abhängig vom Volumen aus dem betriebstechnisch nutzbaren Rauminhalt aller zur Anlage gehörenden Behälter und der Wassergefährdungsklasse), dem Aufstellungsort (Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet) sowie der Einbauart (unterirdisch, oberirdisch).
Durch diese Regelungen wurden mit Inkrafttreten der AwSV unter anderem auch zahlreiche Heizöllager erstmals wiederkehrend prüfpflichtig. Allerdings wurden bei bestehenden Anlagen vom Gesetzgeber Übergangsfristen für die Umsetzung eingeräumt. Die wiederkehrende Prüfpflicht wird stufenweise umgesetzt. Da die Vermutung besteht, dass ältere Anlagen eher mangelbehaftet sind, erfolgte die Staffelung der Übergangsfristen nach dem Alter bzw. dem Zeitraum der Inbetriebnahme der Anlagen.
Das Landratsamt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zum 01. August 2025 eine weitere Übergangsfrist für derartige Anlagen endet. Betroffen sind hiervon u. a. Heizöllageranlagen (ab 1 m³) in insbesondere Wasserschutzgebieten (Zone I-IIIA), die im Zeitraum vom 01. Januar 1983 bis 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurden, welche nun spätestens bis zum 01. August 2025 erstmalig zu prüfen sind. Ältere Anlagen in Wasserschutzgebieten sowie unterirdische (Heizöl-)Lageranlagen sind bereits wiederkehrend prüfpflichtig nach AwSV.
Die weiteren Prüfzeitpunkte und –intervalle sind in Anlage 5 (außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten) und Anlage 6 (innerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten) AwSV zu finden. Für insbesondere private Heizöllageranlagen mit einem maximal möglichen Lagervolumen zwischen 1 und 10 m³ erfolgt nach AwSV die Einstufung in die Gefährdungsstufe B.
Für bestehende Anlagen, die bisher nicht wiederkehrend zu prüfen waren, gelten folgende Übergangsfristen (§ 70 Abs. 2 AwSV):

Inbetriebnahme der Anlage

Erstmalige Prüfung bis zum

vor dem 01.01.1971

01.08.2019

zwischen 01.01.1971 und 31.12.1975

01.08.2021

zwischen 01.01.1976 und 31.12.1982

01.08.2023

zwischen 01.01.1983 und 31.12.1993

01.08.2025

nach dem 31.12.1993

01.08.2027

Prüfzeitpunkte, -intervalle bei Heizöllagern

regelmäßige Prüfpflicht

regelmäßig wiederkehrende Prüfung

unterirdische Anlagen oder Anlagenteile (Erdtanks)

jede Anlage: alle 5 Jahre,

in Wasserschutzgebiete und Überschwemmungsgebieten:

alle 2 ½ Jahre

oberirdische Anlagen

alle 5 Jahre

  • in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten: über 1.000 Liter
  • ansonsten: über 10.000 Liter

Eine Liste der anerkannten Sachverständigenorganisationen welche die Prüfungen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durchführen dürfen, finden Sie unter:
www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/wasser/pdf/ListeSVOenVAwS.pdf
Eine Möglichkeit zur Einsicht in die Wasserschutzgebiete des Neckar-Odenwald-Kreises besteht u. a. über den Daten- und Kartendienst der LUBW:
udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public
Bei fachtechnischen Fragen können Sie sich gerne an das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, Fachdienst Umwelt-Technik und Naturschutz
Herrn David Weber, Umwelt-Technik
E-Mail: david.weber@neckar-odenwald-kreis.de
Telefon: 06261/84-1752
wenden.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Hüffenhardt
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Ausgabe 24/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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