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Informationen des Kreisforstamts für Privatwaldbesitzende

Durch die in den vergangenen Jahren aufgetretenen Schadereignisse gefährdet mancherorts stehendes Alt-Schadholz, die Bewirtschaftung und Pflege der Wälder...
Abgestorbenes Schadholz im Wald
Abgestorbenes Schadholz im WaldFoto: FVA Baden-Württemberg

Durch die in den vergangenen Jahren aufgetretenen Schadereignisse gefährdet mancherorts stehendes Alt-Schadholz, die Bewirtschaftung und Pflege der Wälder – Offizieller Hinweis zur Beseitigung von gefährlichem Alt-Schadholz veröffentlicht.

In den letzten zehn Jahren mussten die Waldbesitzer im Landkreis Freudenstadt mehrere Schadensereignisse, welche die Wälder heimsuchten, ertragen. Diese Ereignisse treten zunehmend häufiger und intensiver auf als noch vor wenigen Jahren. Dazu zählen sommerliche Dürreperioden, Gewitterstürme, aber auch überregionale Winterstürme sowie die seit 2018 immer noch andauernde Massenvermehrung rindenbrütender Borkenkäfer an den Baumarten Fichte und Weißtanne.

In manchen Wäldern waren die Schäden so groß oder sind so schnell eingetreten, dass eine Aufarbeitung des gesamten Schadholzes keinen Sinn gemacht hat oder aus anderen Gründen nicht möglich war. Dies betrifft vor allem Bäume, die vom Borkenkäfer befallen wurden und die Brut vor einer Sanierung bereits wieder ausgeflogen war. Oftmals wurden solche Bäume stehen gelassen, da zunächst keine Gefahr mehr von ihnen ausging und die Holzmärkte in den Hochzeiten der Schadereignisse sowieso übersättigt sind und keine schlechten Qualitäten abnehmen können.

Die Standfestigkeit dieser stehenden, abgestorbenen Bäume nimmt jedoch im Laufe der Zeit durch die Entwicklung von Holzfäule am Stammfuß immer weiter ab, bis sie von selbst umfallen. Der Zeitpunkt, wann das passiert, ist nicht vorhersehbar.

Arbeiten im Rahmen der Waldbewirtschaftung Personen im Fallbereich solcher Bäume, setzen diese sich einer großen Gefahr für Leib und Leben aus. Es empfiehlt sich deshalb aus Gründen des Arbeitsschutzes, solche Bäume zu fällen, damit sie sicher auf dem Boden liegen und keine Gefahr mehr darstellen.

Wenn nun solche Bäume in Grenznähe zum Nachbargrundstück stehen, werden auch die dort arbeitenden Personen gefährdet. Dies ist insbesondere bei kleinen Grundstücken häufig der Fall. Dies kann dazu führen, dass ein Waldnachbar an der Bewirtschaftung oder Nutzung seines Grundstückes de facto gehindert wird, weil es unzumutbar ist, dass er sich dieser Gefahr aussetzt. Deshalb sollten dringend alte, umsturzgefährdete Bäume in Grenznähe vom jeweiligen Besitzer entfernt werden, um die Bewirtschaftung auf angrenzenden Nachbargrundstücken nicht zu beeinträchtigen.

Einschränkungen gibt es hier nur bei Bäumen mit Biotopeigenschaften, sogenannte Biotopbäume. Hier muss das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden. Biotopbäume sind beispielsweise an folgenden Strukturen zu erkennen: hohes Alter, großer Stammdurchmesser (ab ca. 40 cm), Spechthöhlen, Greifvogelnester, große Aushöhlungen des Stammes (z. B. durch Fäule), Eichhörnchenkobel oder außergewöhnliche Wuchsformen. Zur Frage, ob es sich bei einem fraglichen Baum um einen Biotopbaum handelt, beraten das Kreisforstamt und die Revierförster gerne. Gleiches gilt auch für die Verwertung des Holzes. Hier sind jedoch die Möglichkeiten eingeschränkt. In der Regel kommt meist nur noch die Verwendung als Brennholz in Betracht. Daneben ist unter bestimmten Umständen ein Verkauf als Industrieholz für Spanplatten möglich oder eine Eigennutzung als Sägeholz. Man kann das Holz aber auch zur Verrottung im Wald belassen, sofern es sicher auf dem Boden liegt. Die Verrottung kann durch Kleinschneiden der Stämme beschleunigt werden, da dadurch der Bodenkontakt verbessert wird.

Offizieller Hinweis nach §68 LWaldG

Das Landratsamt Freudenstadt als Untere Forstbehörde hat außerdem einen offiziellen Hinweis zur Beseitigung gefährlichen Alt-Schadholzes erlassen. In dem Hinweis ist dargestellt, welche Maßnahmen private Waldbesitzende im Landkreis zur Beseitigung gefährlichen Alt-Schadholzes ergreifen sollen. Der Hinweis wurde am 11. Juni 2025 auf der Homepage des Landratsamtes (www.kreis-fds.de) unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht und ist damit ortsüblich bekannt gegeben. Im offiziellen Hinweis wird den betroffenen Waldbesitzern eine Frist bis zum 6. Juli 2025 gesetzt, um ihre Wälder zu kontrollieren und gegebenenfalls die im Hinweis genannten Maßnahmen zu ergreifen. Kommen betroffene Waldbesitzer dem nicht nach, hat das Landratsamt die Möglichkeit, über eine Einzel- oder Allgemeinverfügung weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die zur Beseitigung gefährlichen Alt-Schadholzes notwendigen Maßnahmen durchzusetzen.

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Loßburg
NUSSBAUM+
Ausgabe 25/2025
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