Redaktion NUSSBAUM

Informationen zum Straßenverkehr in Rutesheim

Regeln im Kreisverkehr, Handy am Steuer und Wissenswertes zum Parken
Zebrastreifen, Parken
Foto: Stadt Rutesheim

Kreisverkehre

Kreisverkehre sind relativ leistungsfähig und verkehrssicher. Allerdings gilt das auch bei den Kreisverkehren nur dann, wenn die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer die Regeln aufmerksam beachten.

Das große Sicherheitsplus liegt darin, dass er weniger Konfliktpunkte aufweist als ein normaler Knotenpunkt (nur einzelne „Einmündungen“ mit ausschließlich gleichgerichteter Fahrtrichtung). Der Einfahrende muss klar erkennen können, in welche Richtung der im Kreis Fahrende weiterfahren will, weshalb dem Blinken beim Ausfahren (beim Einfahren deshalb gemäß StVO untersagt) ganz besondere Bedeutung zukommt. Unmittelbar vor dem Verlassen des Kreisverkehrs muss geblinkt werden. Beim Verlassen des Kreisverkehrs hat der Kraftfahrer den Vorrang eines querenden Fußgängers zu beachten. Das ist hier genauso wie beim Abbiegen an Kreuzungen.

Ein großer Vorteil von Kreisverkehren ist, dass sie automatisch für eine niedrigere Geschwindigkeit sorgen. Das gibt den Fahrerinnen und Fahrern mehr Zeit, auf Fehler anderer zu reagieren und dadurch Unfälle zu vermeiden. Sollte es doch zu einem Unfall kommen, sind die Folgen meist weniger schwer.
Wie schnell man durch den Kreisverkehr fährt, hängt unter anderem davon ab, wie stark die Fahrtrichtung abgelenkt wird. Deshalb gibt es zusätzlich zur Mittelinsel oft einen markierten Innenring. Dieser darf nicht überfahren werden und sorgt dafür, dass die Fahrzeuge die Kurve größer nehmen müssen. Das zwingt sie zu geringerer Geschwindigkeit – und erhöht so die Sicherheit im Verkehr.

Handy am Steuer

Das Handy während der Fahrt in der Hand zu haben, ist gefährlich und verboten. Bei einem Verkehrsverstoß mit tödlichen Folgen wird die Strafe deshalb nicht zur Bewährung ausgesetzt, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zeigt. Ein Mann tippt kurz auf seinem Telefon rum – das kostete eine Mutter das Leben. Der Mann bekommt eine Haftstrafe – obwohl er gesteht und Schmerzensgeld zahlt.Wer eine Textnachricht am Steuer liest oder schreibt und gleichzeitig einen schweren Unfall verursacht, muss mit Haft rechnen.

Den Menschen sollte bewusst sein, dass der kurze Moment der Ablenkung schwere Folgen haben kann, wie der Fall zeigt, der vor dem Oberlandesgericht Hamm landete. In dem konkreten Fall fuhr der Angeklagte mit seinem Auto 15 km/h zu schnell in einer 70er-Zone, las zwei Textnachrichten und schrieb eine kurze Antwort auf diese. Anschließend legte er das Handy in der Mittelkonsole ab. Kurz darauf kollidierte er in einer lang gezogenen Rechtskurve mit drei Personen auf Fahrrädern - einer Mutter und ihren zwei Kindern. Die Mutter starb, die Kinder wurden schwer verletzt.

Der Mann wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ohne Bewährung verurteilt. Das Gericht begründete dies mit dem vorsätzlichen Verstoß gegen das Verbot, elektronische Geräte wie Mobiltelefone aufzunehmen und zu bedienen.

Der Angeklagte habe sich für einen belanglosen Austausch von Textnachrichten über dieses Verbot und die dadurch geschützten Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer ohne Bedenken hinweggesetzt. Deshalb sei trotz Geständnis und Schmerzensgeldzahlung eine Bewährung keine Option gewesen.

Halten und Parken

Knöllchen sind ärgerlich, das wissen wir alle. Dabei ist es wirklich einfach, sie zu vermeiden, wenn man sich an die Regeln hält. Regeln, die wichtig sind, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und andere Verkehrsteilnehmer zu schützen, ebenso wie die vielen Fußgänger und Radler, die in der Stadt unterwegs sind. Der städtische Vollzugsdienst ist regelmäßig in Rutesheim unterwegs und er legt den Fokus auf Gefahrenstellen. Wo werden Fußgänger behindert oder gar blockiert oder wo würden beispielsweise Feuerwehr und Rettungsdienst nicht mehr durchkommen, weil falsch geparkt wird?

Probleme verursachen Kfz, die auf Gehwegen und Radfahrschutzstreifen geparkt werden, was auch nicht „nur kurz“ gestattet ist. Fußgänger, insbesondere Eltern mit Kinderwagen, ältere Menschen mit Rollator und Kinder, kommen nicht oder nur schwer vorbei und sind gezwungen, auf die Fahrbahn auszuweichen. Wer sich nicht an die Vorschriften hält, muss mit einem Knöllchen rechnen. Ärgern will die Stadtverwaltung mit Strafzetteln niemanden. Diese spülen auch sicher keine größeren Beträge in die Stadtkasse. Es geht um die Sicherheit und Ordnung in der Stadt.

Auch ohne Haltverbotszeichen gilt:

§ 12 Absatz 1 StVO: Das Halten ist unzulässig:

  • an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  • im Bereich von scharfen Kurven,
  • auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen,
  • auf Bahnübergängen,
  • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

§ 12 Absatz 2 StVO: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, der parkt.

§ 12 Absatz 3 StVO: Das Parken ist unzulässig:

  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  • wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  • vor Bordsteinabsenkungen.

Als restliche freie Straßenbreite müssen immer mindestens 3,05 Meter frei bleiben. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Rettungswagen, auch landwirtschaftliche Fahrzeuge müssen durchfahren können. Die Parkscheibenregelung in der Stadtmitte ermöglicht das kostenfreie Parken und zugleich sollen sie die Blockade dieser – vor allem für die Kunden der Geschäfte – sehr wichtigen Parkplätze durch Dauerparker verhindern. Deshalb wird die Parkscheibenregelung kontrolliert und Verstöße mit Verwarnungs- und Bußgeldern geahndet.

Manchmal wird auch vor Grundstücks-ein- und -ausfahrten oder verbotswidrig beidseitig geparkt in der Meinung, das Fahrzeug stehe dort nur wenige Sekunden. Regelmäßig werden aus Sekunden dann tatsächlich Minuten. Vor Ein- und Ausfahrten darf überhaupt nicht geparkt werden.

Zusätzliche Verkehrsschilder oder Markierungen zu gesetzlichen Haltverboten sind grundsätzlich nicht zulässig. Dies aus einfachem Grund: Der Gesetzgeber möchte nicht, dass künftig nur noch die beschilderten Haltverbote beachtet werden. Die gesetzlichen Haltverbote gelten und müssen auch ohne zusätzliche Verkehrsschilder oder Markierungen beachtet werden.

Abschließend § 12 Absatz 6 StVO:

Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten. Werden Verwarnungsgeldangebote nicht bezahlt oder der/die Fahrerin nicht mitgeteilt, erhält der Halter bei Verstößen im sogenannten „ruhenden Verkehr“ einen Kostenbescheid. Bei hartnäckig wiederholten Verstößen sind nicht nur die relativ geringen Verwarnungen, sondern auch höhere Geldbußen, Punkte und Fahrverbote möglich.

Der Bußgeldkatalog sieht seit 9. November 2021 für das Parken auf Geh-, Radwegen und Radfahrschutzstreifen mindestens 55 Euro und für das Parken auf Parkplätzen, die für außergewöhnlich Schwerbehinderte mit Sonderausweis reserviert sind, mindestens 75 Euro vor.

Erscheinung
exklusiv online
von Redaktion NUSSBAUM
25.08.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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