I. Grundsätzliches
Am 6. September 2002 ist die Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV (BGBI. S. 3478) in Kraft getreten. Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung wurde
eine europäische Richtlinie (2000/14/EG) in deutsches Recht umgesetzt. Sie gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen - wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer-, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläsern und Rasenmähern.
Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die
Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten werden darf.
Über die Vorgaben der EU hinaus enthält die deutsche Verordnung Regelungen, die den Gebrauch der Maschinen und
Geräte in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken, etwa in Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten, wie nachfolgend dargestellt wird.
II. Wesentliche Inhalte der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Die 32. BImSchV enthält 57 Geräte und Maschinen und regelt abschließend deren Benutzung in Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten. Damit können für diese Geräte keine Mittagspausenregelungen in Ortspolizeiverordnungen mehr geschaffen werden.
Geräte und Maschinen, die in der 32. BImSchV genannt sind (vgl. die Auflistung unter Ziffer III.), dürfen an Werktagen
durchgängig von 07:00 bis 20:00 Uhr betrieben werden. Zu den übrigen Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen
sie nicht betrieben werden.
III. Geräte und Maschinen der 32. BImSchV
1. Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor
2. Freischneider *
3. Bauaufzug
4. Baustellenbandsägemaschine
5. Baustellenkreissägemaschine
6. Tragbare Motorkettensäge
7. Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug
8. Verdichtungsmaschinen:
Vibrationswalzen, Vibrationsstampfer, Explosionsstampfer
9. Kompressor (< 350 kW)
10. Handgeführter Betonbrecher oder Abbau-, Aufbruch- und
Spatenhammer
11. Beton-Mörtelmischer
12. Bauwinde
13. Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel
14. Förderband
15. Fahrzeugkühlaggregat
16. Planiermaschine (< 500 kW)
17. Bohrgerät
18. Muldenfahrzeug
19. Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen
20. Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW)
21. Baggerlader (< 500 kW)
22. Altglassammelbehälter
23. Grader (< 500 kW)
24. Grastrimmer * / Graskantenschneider *
25. Heckenschere
26. Hochdruckspülfahrzeug
27. Hochdruckwasserstrahlmaschine
28. Hydraulikhammer
29. Hydraulikaggregat
30. Fugenschneider
31. Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (<
500 kW)
32. Rasenmäher (mit Ausnahme von a) land- und forstwirtschaftlichen
Geräten
b) Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte
Leistung von mehr als 20 kW aufweist)
33. Rasentrimmer / Rasenkantenschneider
34. Laubbläser *
35. Laubsammler *
36. Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor: Gabelstapler,
sonstige Gegengewichtsstapler mit bis zu 10 Tonnen Tragfähigkeit
37. Lader (< 500 kW)
38. Mobilkran
39. Rollbarer Müllbehälter
40. Motorhacke (< 3 kW)
41. Straßenfertiger mit und ohne Hochverdichtungsbohle
42. Rammausrüstung
43. Rohrleger
44. Pistenraupe
45. Kraftstromerzeuger
46. Kehrmaschine
47. Müllsammelfahrzeug
48. Straßenfräse
49. Vertikutierer
50. Schredder / Zerkleinerer (sog. Häcksler)
51. Schneefräse
52. Saugfahrzeug
53. Turmdrehkran
54. Grabenfräse
55. Transportbetonmischer
56. Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb)
57. Schweißstromerzeuger
*) Achtung:
Für Freischneider (Nr. 2), Grastrimmer / Graskantenschneider
(Nr. 24), Laubbläser (Nr. 34) und Laubsammler (Nr. 35) gibt
es eine
Sonderregelung:
Sofern sie kein EG-Umweltzeichen besitzen, dürfen sie werktags
nur von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr
bis 17.00 Uhr betrieben werden.
Verfügen sie jedoch über das EG-Umweltzeichen, dürfen sie
an Werktagen durchgängig von 07:00 Uhr bis 20.00 Uhr
betrieben werden.