Aus den Rathäusern

Informationen zur Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung– 32. BImSchV – sowie zur allgemeinen Mittagsruhezeit

I. Grundsätzliches Am 6. September 2002 ist die Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV (BGBI. S....

I. Grundsätzliches

Am 6. September 2002 ist die Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV (BGBI. S. 3478) in Kraft getreten. Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung wurde

eine europäische Richtlinie (2000/14/EG) in deutsches Recht umgesetzt. Sie gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen - wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer-, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläsern und Rasenmähern.

Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die

Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten werden darf.

Über die Vorgaben der EU hinaus enthält die deutsche Verordnung Regelungen, die den Gebrauch der Maschinen und

Geräte in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken, etwa in Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten, wie nachfolgend dargestellt wird.

II. Wesentliche Inhalte der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Die 32. BImSchV enthält 57 Geräte und Maschinen und regelt abschließend deren Benutzung in Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten. Damit können für diese Geräte keine Mittagspausenregelungen in Ortspolizeiverordnungen mehr geschaffen werden.

Geräte und Maschinen, die in der 32. BImSchV genannt sind (vgl. die Auflistung unter Ziffer III.), dürfen an Werktagen

durchgängig von 07:00 bis 20:00 Uhr betrieben werden. Zu den übrigen Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen

sie nicht betrieben werden.

III. Geräte und Maschinen der 32. BImSchV

1. Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor

2. Freischneider *

3. Bauaufzug

4. Baustellenbandsägemaschine

5. Baustellenkreissägemaschine

6. Tragbare Motorkettensäge

7. Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug

8. Verdichtungsmaschinen:

Vibrationswalzen, Vibrationsstampfer, Explosionsstampfer

9. Kompressor (< 350 kW)

10. Handgeführter Betonbrecher oder Abbau-, Aufbruch- und

Spatenhammer

11. Beton-Mörtelmischer

12. Bauwinde

13. Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel

14. Förderband

15. Fahrzeugkühlaggregat

16. Planiermaschine (< 500 kW)

17. Bohrgerät

18. Muldenfahrzeug

19. Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen

20. Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW)

21. Baggerlader (< 500 kW)

22. Altglassammelbehälter

23. Grader (< 500 kW)

24. Grastrimmer * / Graskantenschneider *

25. Heckenschere

26. Hochdruckspülfahrzeug

27. Hochdruckwasserstrahlmaschine

28. Hydraulikhammer

29. Hydraulikaggregat

30. Fugenschneider

31. Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (<

500 kW)

32. Rasenmäher (mit Ausnahme von a) land- und forstwirtschaftlichen

Geräten

b) Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte

Leistung von mehr als 20 kW aufweist)

33. Rasentrimmer / Rasenkantenschneider

34. Laubbläser *

35. Laubsammler *

36. Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor: Gabelstapler,

sonstige Gegengewichtsstapler mit bis zu 10 Tonnen Tragfähigkeit

37. Lader (< 500 kW)

38. Mobilkran

39. Rollbarer Müllbehälter

40. Motorhacke (< 3 kW)

41. Straßenfertiger mit und ohne Hochverdichtungsbohle

42. Rammausrüstung

43. Rohrleger

44. Pistenraupe

45. Kraftstromerzeuger

46. Kehrmaschine

47. Müllsammelfahrzeug

48. Straßenfräse

49. Vertikutierer

50. Schredder / Zerkleinerer (sog. Häcksler)

51. Schneefräse

52. Saugfahrzeug

53. Turmdrehkran

54. Grabenfräse

55. Transportbetonmischer

56. Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb)

57. Schweißstromerzeuger

*) Achtung:

Für Freischneider (Nr. 2), Grastrimmer / Graskantenschneider

(Nr. 24), Laubbläser (Nr. 34) und Laubsammler (Nr. 35) gibt

es eine

Sonderregelung:

Sofern sie kein EG-Umweltzeichen besitzen, dürfen sie werktags

nur von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr

bis 17.00 Uhr betrieben werden.

Verfügen sie jedoch über das EG-Umweltzeichen, dürfen sie

an Werktagen durchgängig von 07:00 Uhr bis 20.00 Uhr

betrieben werden.

Erscheinung
Sulzbacher Nachrichten – Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Sulzbach an der Murr
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Ausgabe 23/2025
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