Die Hundesteuerbescheide für 2025 wurden/werden den Steuerpflichtigen in der Kalenderwoche 03/2025 zugestellt.
Die Hundesteuer ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides an die Stadtkasse zu entrichten. Bei Steuerpflichtigen, die der Stadtkasse bereits ein SEPA-Lastschriftmandat (Abbuchungsermächtigung) für die Hundesteuer erteilt haben und auf deren Bescheid sich der Vermerk „wird abgebucht“ befindet, wird die Hundesteuer vom Bankkonto abgebucht.
Für die Besteuerung von Hunden ist Folgendes zu beachten:
Die Stadt Weil der Stadt hat auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg eine Hundesteuersatzung erlassen.
Der Besteuerung unterliegt das Halten von über 3 Monate alten Hunden im Gemeindegebiet. Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. Die Steuerschuld für das Haushaltsjahr 2025 (01.01. bis 31.12.2025) entsteht am 01. Januar 2025.
Tritt ein Hund erst nach dem 01. Januar in das steuerpflichtige Alter ein oder wird ein steuerpflichtiger Hund erst nach dem 1. Januar gehalten, so beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats. Von diesem Zeitpunkt an ist die Steuer für den Rest des Haushaltsjahres zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Die Hundesteuer für das Haushaltsjahr 2025 beträgt 168,00 € für den ersten Hund, 336,00 € für den zweiten und jeden weiteren Hund. Die Zwingersteuer für einen Zwinger beträgt 504,00 €.
Dabei gelten alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. Diese sind somit gemeinschaftlich zu versteuern und werden unabhängig vom Haushaltsmitglied nicht getrennt behandelt.
Die Hundesteuer für Kampfhunde und Gefährliche Hunde für das Haushaltsjahr 2025 beträgt 672,00 € für den ersten Kampfhund, 1.344,00 € für den zweiten und jeden weiteren Hund.
Mit den Jahresbescheiden 2025 werden neue Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke liegt dem Steuerbescheid bei. Somit verlieren die Hundesteuermarken für das Jahr 2024 ihre Gültigkeit. Die auf dem Steuerbescheid angegebene Steuernummer muss mit der auf der Hundemarke eingeprägten Nummer übereinstimmen. Hundehalter mit einem Zwinger erhalten zwei Steuermarken.
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
Steuerermäßigung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, die eine Begleithundeprüfung oder einen Teamtest nach der Prüfungsverordnung des Verbandes für das deutsche Hundewesen erfolgreich absolviert haben.
Der Nachweis, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist, kann vom Hundehalter durch Vorlage der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten von gefährlichen Hunden vom 15. Dezember 2003 erbracht werden.
Wer im Gemeindegebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Stadt Weil der Stadt, Rathaus Weil der Stadt, Zimmer 19, anzuzeigen. Zieht ein Hundehalter von auswärts nach Weil der Stadt zu, so ist er auch dann zur Anzeige verpflichtet, wenn der Hund am bisherigen Wohnort bereits versteuert wurde. Endet die Hundehaltung oder entfällt die Voraussetzung für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt Weil der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Wird ein Hund veräußert, so ist bei der Anzeige der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. Wer die rechtzeitige Anmeldung oder Abmeldung unterlässt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Walter unter Tel. 521-120 oder steueramt@weil-der-stadt.de gerne zur Verfügung.
Weil der Stadt, den 16.01.2025