Die bisherige Angrenzeranhörung in baurechtlichen Verfahren entfällt grundsätzlich mit folgenden Ausnahmen:
1. Eine Angrenzeranhörung muss nur noch durchgeführt werden, wenn eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, beantragt wird.
2. In Fällen, in denen eine Angrenzeranhörung durchzuführen ist, verkürzt sich die Frist zur Erhebung von Einwendungen von bisher vier Wochen auf künftig zwei Wochen.
3. Das bisherige Widerspruchsverfahren zu erteilten Entscheidungen innerhalb des öffentlichen Baurechts entfällt. Angrenzer oder Nachbarn, die sich in ihren Rechten verletzt fühlen, müssen sofort das Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Freiburg anstreben.
4. Bei Anträgen, die dem öffentlichen Baurecht entsprechen, erhalten die Angrenzer oder Nachbarn also keine Angrenzeranhörung innerhalb des Verfahrens mehr.
Wir bitten um Beachtung und Verständnis hierfür, dass mit den Bauarbeiten eines Bauvorhabens, auch ohne Kenntnis der Angrenzer oder Nachbarn begonnen werden kann.
Sofern Rückfragen hierzu bestehen, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter der Baurechtsbehörde beim Gemeindeverwaltungsverband Heuberg zur Verfügung.