Kurzzeitpflege
Wird eine pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt, kann ein vorübergehender Aufenthalt in einem Pflegeheim bereits eine wesentliche Hilfe und eine Entlastung darstellen.
Die Kurzzeitpflegeplätze in den Heimen werden vor allem während eines Urlaubs, bei Krankheit, einem Kuraufenthalt oder einer dringend notwendigen „Pause zum Durchatmen“ der Pflegeperson in Anspruch genommen. Die Kurzzeitpflege dient aber auch zur Überbrückung von Krisensituationen in der häuslichen Pflege oder wenn nach einem Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen die vorgesehene häusliche Pflege nicht sofort gewährleistet werden kann.
Die Pflegekassen übernehmen einen Kostenanteil von bis zu 1.774 Euro für die pflegebedingten Aufwendungen bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr.
Zur Finanzierung des Kurzzeitpflegeaufenthaltes können auch Leistungen der Verhinderungspflege (bis 1.612 Euro pro Jahr) oder der monatliche Entlastungsbetrag von 125 € in Betracht kommen. Die Leistungen der Verhinderungspflege oder dem Entlastungsbetrag können für die Gesamtkosten der Kurzzeitpflege eingesetzt werden, nicht nur für die pflegebedingten Aufwendungen.
Sofern die verbleibenden Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufgebracht werden können, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen.
Nähere Informationen hierzu können Sie in der IAV-Beratungsstelle im Rathaus Weinsberg, bei
Frau Köhle, Tel. 07134/512-141, E-Mail: anne.koehle@weinsberg.de, erfragen