Dies und das

Informationen zur Umsetzung der Grundsteuerreform bei der Stadt Renningen

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches die Wertermittlung der Grundsteuer in ihrer aktuellen Form für verfassungswidrig erklärte, ist bereits...

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches die Wertermittlung der Grundsteuer in ihrer aktuellen Form für verfassungswidrig erklärte, ist bereits mehr als 6 Jahre her. Die Frist für die administrative Umsetzung endet am 31.12.2024 und wir versenden voraussichtlich in der 1. bzw. 2. Kalenderwoche 2025 die Grundsteuerbescheide nach dem neuen Recht. Um Ihnen die Änderungen in der Grundsteuer so verständlich wie möglich zu machen, haben wir „Fragen und Antworten“ für Sie zusammengestellt. Die aus unserer Sicht wichtigsten Fragen und Antworten werden wir wöchentlich in den Stadtnachrichten bis zur 51. Kalenderwoche veröffentlichen. Zusätzlich wird es Berechnungsbeispiele mit Erläuterungen geben. In der letzten Ausgabe erklärten wir Ihnen den Begriff „Aufkommensneutralität“ und welche Rolle der Hebesatz bei der Ermittlung der Grundsteuerhöhe spielt. Außerdem gab es noch zwei Berechnungsbeispiele der Grundsteuer für Grundstücke mit Einfamilienhäusern. In dieser Ausgabe geht es um die Frage „Wo lege ich Einspruch bzw. Widerspruch ein?“. Durch das mehrstufige Verfahren gilt es beim Thema Einspruch bzw. Widerspruch Besonderheiten zu beachten, hierzu möchten wir Ihnen einige Informationen an die Hand geben.
Die gesamten „Fragen und Antworten“ finden Sie auf unserer Homepage unter www.renningen.de.
Mit nachfolgendem QR-Code kommen Sie direkt zu den gesamten „Fragen und Antworten“.


Wo lege ich Einspruch bzw. Widerspruch ein?


a. Bodenrichtwerte
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert innerhalb der Bodenrichtwertzone, deren Grundstücke nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Folglich ist der Bodenrichtwert kein individueller Grundstückswert eines einzelnen Grundstücks. Gegen diesen Wert der Gutachterausschüsse kann grundsätzlich weder Einspruch beim Finanzamt, noch formal Widerspruch bei der Gemeinde oder dem Gutachterausschuss eingelegt werden. Unabhängig davon stehen den Eigentümerinnen und Eigentümern trotzdem zwei Wege offen, wenn sie mit dem für ihr Grundstück ausgewiesenen Bodenrichtwert nicht einverstanden sind:
Zunächst können sich die Eigentümerinnen und Eigentümer an den jeweiligen Gutachterausschuss wenden. Der Gutachterausschuss prüft dann den Sachverhalt und erläutert seine getroffene Festlegung zum jeweiligen Bodenrichtwert. Sollte es allerdings tatsächlich zu Fehlern gekommen sein, kann der Gutachterausschuss die Grenzen und gegebenenfalls auch den Bodenrichtwert der Bodenrichtwertzonen neu beschließen und damit korrigieren. Dieser neue Wert wird dann der Besteuerung zugrunde gelegt. Ein Einspruch ist hierfür nicht erforderlich.
Sollte der Gutachterausschuss an dem Bodenrichtwert festhalten, und eine Eigentümerin oder ein Eigentümer mit dieser Entscheidung weiterhin nicht einverstanden sein, kann sie oder er ein qualifiziertes Gutachten über den Wert des Grund- und Bodens des individuellen Grundstücks, beispielsweise beim Gutachterausschuss, beauftragen (kostenpflichtig). Mit dem Gutachten müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer einen anderen, auf ihr konkretes Grundstück bezogenen Grundsteuerwert nachweisen, der um mehr als 30 Prozent von der Bewertung anhand des Bodenrichtwerts abweicht. Folglich müssen deutliche Abweichungen vom Bodenrichtwertgrundstück vorliegen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Grundstück aufgrund planungsrechtlicher Abweichungen nur eingeschränkt nutzbar ist. Sind die formalen und inhaltlichen Anforderungen erfüllt, wird der Wert der Besteuerung nach Prüfung durch das Finanzamt zugrunde gelegt. Erforderlich hierfür ist ein Antrag beim zuständigen Finanzamt. Die Anforderungen für das Gutachten können dem Merkblatt der Oberfinanzdirektion Karlsruhe entnommen werden.
Das Merkblatt können Sie unter folgendem Link herunterladen: fm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-fm/intern/Dateien_Downloads/Steuern/Merkblatt_Gutachtenerstellung_gem_38_Absatz_4_LGrStG_bf.pdf

Eigentümerinnen und Eigentümer können das Gutachten im Rahmen der erstmaligen Feststellung der Grundsteuerwerte, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt ab Antragstellung für die zukünftigen Kalenderjahre vorlegen. Ein Einspruch ist nicht erforderlich. Es reicht ein Antrag bei ihrem Finanzamt und der entsprechende Nachweis mittels Gutachtens.
Telefonische Auskünfte über die Bodenrichtwerte, Gutachten und Auskünfte aus der Kaufpreissammlung etc. erteilt die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses Renningen, Rutesheim und Weissach unter 07159/924-167 (Frau Angela Kirsch-Brenner) und 07159/924-134 (Frau Petra Just).


b. Zurechnung (Eigentumsverhältnisse), Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag
Einsprüche, welche die Zurechnung eines Grundstückes (Eigentumsverhältnisse), den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag betreffen, sind gegen die Grundlagenbescheide (Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid) beim Finanzamt einzulegen. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Stadt ist erforderlich, wenn die Angaben auf dem Grundsteuerbescheid mit den Grundlagenbescheiden des Finanzamtes nicht übereinstimmen. Die Stadt ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundlagenbescheide des Finanzamtes gebunden und muss diese in Form eines Folgebescheides (Grundsteuerbescheid) umsetzen.


c. Grundsteuer
Grundsätzlich sind wir als Stadt an die Grundlagenbescheide des Finanzamtes gebunden und müssen diesen in Form eines Folgebescheides (Grundsteuerbescheid) umsetzen. Lediglich der Hebesatz, welcher auf den Grundsteuermessbetrag angewandt wird, liegt in der Entscheidung der Stadt. Der Hebesatz wird per Satzung (Hebesatzsatzung) vom Gemeinderat beschlossen. Die neue Hebesatzsatzung der Stadt Renningen, welche am 01.01.2025 in Kraft tritt, wurde am 21.10.2024 vom Gemeinderat der Stadt Renningen beschlossen. Sollten Sie mit der Zurechnung eines Grundstückes (Eigentumsverhältnisse), dem Grundsteuerwert oder dem Grundsteuermessbetrag nicht einverstanden sind, genügt ein Einspruch gegen die Grundlagenbescheide (Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid) beim Finanzamt, ein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt ist nicht erforderlich, da wir im Falle der Abhilfe durch das Finanzamt verpflichtet sind, den Folgebescheid ebenfalls zu ändern. Sofern die Eigentumsverhältnisse oder die Festsetzungen auf dem Grundsteuerbescheid der Stadt
Renningen mit den Grundlagenbescheiden des Finanzamtes nicht übereinstimmen, haben Sie die Möglichkeit bei der Stadt Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einzulegen.
Vorschau:
Nächste Woche in den Stadtnachrichten wird es nochmal zwei Berechnungsbeispiele geben. Zum einen möchten wir Ihnen ein Berechnungsbeispiel der Grundsteuer für ein unbebautes Grundstück und zum anderen für ein Gewerbegrundstück aufzeigen. An diesen zwei Beispielen werden nochmal die Belastungsverschiebungen verdeutlicht aufgezeigt.

Erscheinung
Stadtnachrichten – Amtsblatt der Stadt Renningen
NUSSBAUM+
Ausgabe 50/2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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