Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches die Wertermittlung der Grundsteuer in ihrer aktuellen Form für verfassungswidrig erklärte, ist bereits mehr als 6 Jahre her. Die Frist für die administrative Umsetzung endet am 31.12.2024 und wir versenden voraussichtlich in der 1. bzw. 2. Kalenderwoche 2025 die Grundsteuerbescheide nach dem neuen Recht. Um Ihnen die Änderungen in der Grundsteuer so verständlich wie möglich zu machen, haben wir „Fragen und Antworten“ für Sie zusammengestellt. Die aus unserer Sicht wichtigsten Fragen und Antworten hatten wir in den Stadtnachrichten der Kalenderwochen 47 bis 50 veröffentlicht. Zusätzlich gab es auch verschiedene Berechnungsbeispiele.
In dieser Ausgabe haben wir nochmal zwei Berechnungsbeispiele für Sie zusammengestellt. Zum einen möchten wir Ihnen ein Berechnungsbeispiel der Grundsteuer für ein unbebautes Grundstück und zum anderen für ein Gewerbegrundstück aufzeigen. An diesen zwei Beispielen werden nochmal die Belastungsverschiebungen verdeutlicht aufgezeigt.
Mit dieser Ausgabe endet auch unsere Informationsreihe zur Grundsteuerreform bei der Stadt Renningen. Sie finden aber die gesamten „Fragen und Antworten“ weiterhin auf unserer Homepage unter www.renningen.de.
Über den QR-Code kommen Sie direkt zu den gesamten „Fragen und Antworten“.
Größe des Grundstückes: 500 m²
Bodenrichtwert: 800 EUR je m²
Grundsteuerwert: 400.000 EUR (500 m² x 800 EUR) Der Grundsteuerwert wird auf volle Hundert nach unten abgerundet, Steuermesszahl: 1,3 Promille
Grundsteuermessbetrag: 520,00 EUR (400.000 EUR x 1,3 / 1.000) Hebesatz der Stadt Renningen: 190 v.H.
Grundsteuer ab 2025: 988,00 EUR (520 EUR x 190/100)
Grundsteuer bis 2025: 143,00 EUR
Die Mehrbelastung ergibt sich aufgrund des niedrigen Einheitswertes für unbebaute Grundstücke nach altem Recht als Ausgangsbasis. Bei unbebauten Grundstücken ermittelt sich der Einheitswert im alten Recht aus der Grundstücksgröße multipliziert mit dem Bodenwert zum 01.01.1964. Bei bebauten Grundstücken wird auch das Gebäude berücksichtigt, Größe und Alter des Gebäudes haben im alten Recht einen beachtlichen Einfluss auf die Höhe des Einheitswertes. Im neuen Recht sind bebaute Grundstücke, welche überwiegend Wohnzwecken dienen, durch die um 30 % ermäßigte Steuermesszahl gegenüber unbebauten Grundstücken sogar bevorteilt. Deshalb kommt es hier zu deutlichen Belastungsverschiebungen.
2. Berechnungsbeispiel der Grundsteuer für ein Gewerbegrundstück:
Größe des Grundstückes: 4.939 m²
Bodenrichtwert: 260 EUR je m²
Grundsteuerwert: 1.284.100 EUR (4.939 m² x 260 EUR)
Der Grundsteuerwert wird auf volle Hundert nach unten abgerundet
Steuermesszahl: 1,3 Promille
Grundsteuermessbetrag: 1.669,33 EUR (1.284.100 EUR x 1,3 / 1.000) Hebesatz der Stadt Renningen: 190 v.H.
Grundsteuer ab 2025: 3.171,73 EUR (1.699,33 EUR x 190 / 100)
Grundsteuer bis 2025: 5.626,96 EUR
Die Ersparnis ergibt sich aufgrund des niedrigeren Bodenrichtwerts für Gewerbegrundstücke. Beim modifizierten Bodenwertmodell in Baden-Württemberg spielt die Bebauung keine Rolle mehr. Um die Belastungsverschiebungen vom Gewerbe hin zum Wohnen abzufedern, hat der Gesetzgeber eine Steuerermäßigung von 30 % für Grundstücke mit überwiegender Wohnnutzung eingeführt. Dadurch, dass die Stadt ausschließlich einen Hebesatz für die Grundsteuer B für das gesamte Gemeindegebiet beschließen kann, hat sie auch keinen Einfluss auf die Belastungsverschiebungen der Grundstücke untereinander.