Sicherheit im Straßenverkehr – ein besonderes Anliegen der Gemeindeverwaltung und des Gemeinderates
Besonders der sogenannte „ruhende Verkehr“ sorgt immer wieder für brenzlige Situationen. Deswegen wollen wir Sie in loser Folge über kniffelige Verkehrssituationen informieren, besonders auch zum Verhalten im sogenannten „ruhenden Verkehr“. Um Verstöße und damit Strafzettel zu vermeiden und um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, ist es nötig, bestimmte Regeln zu beachten.
„Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.“
Diese Norm aus § 12 Absatz 4 Satz 1 Straßenverkehrsordnung schildert explizit, dass das Parken entgegen der Fahrtrichtung verboten ist. Geparkt werden muss, in Fahrtrichtung am rechten Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand. Eine regelmäßige Ausnahme hiervon ist das Parken in Einbahnstraßen. Dort kann auch der linke Seitenstreifen bzw. Fahrbahnrand beparkt werden, da es dort nur eine Fahrtrichtung gibt.
Warum?
Durch das Einscheren von entgegen der Fahrrichtung geparkten Fahrzeugen in den Straßenverkehr kommt es
regelmäßig zu Gefahren oder Behinderungen für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr. Dazu muss man sich verdeutlichen, dass beim Wiedereinscheren der Fahrer des falsch geparkten Fahrzeuges im Fahrzeug links, und somit am linken Fahrbahnrand sitzt. Beim Einscheren aus einer Parksituation zwischen zwei Autos heraus, kann der Falschparker den entgegenkommenden Verkehr nicht ausreichend einsehen, ohne diesen im gleichen Zug zu behindern.
Nachts führt das verkehrte Parken oder Halten des Fahrzeuges im Betrieb zu Gefahrenlagen, da durch das eingeschaltete Licht des entgegen der Fahrrichtung haltenden bzw. parkenden PKWs eine frontale Blendwirkung für den Gegenverkehr entsteht.
Tagsüber hingegen ist es für wenig geschützte Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer, insbesondere die Kleinen, extrem gefährlich. Sie werden zu spät gesehen und riskieren den Frontalcrash mit dem ausparkenden Fahrzeug, auch schon wenn dieses sich erst in die Fahrbahn hineintastet.
Wird trotzdem verbotswidrig entgegen der Fahrtrichtung, also am linken Fahrbahnrad geparkt, werden mindestens 15 Euro fällig; bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer können sogar bis zu 35 Euro fällig werden.