Erfahrene Wohnungseigentümer wissen, welchen Wert für sie eine kompetente und zuverlässige Hausverwaltung hat. Was aber, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so gestört ist, dass es so einfach nicht mehr weiter gehen kann?
Der Gründe hierzu kann es viele geben: Ein nicht oder verspätet vorgelegter Wirtschaftsplan, das Zuwiderhandeln gegen Weisungen, das Verletzen der Neutralitätspflicht oder das Verweigern der Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat, um nur einige zu nennen.
Will man den unliebsamen Verwalter loswerden – vielleicht sogar sofort - ist die Rechtslage komplizierter, als man denkt. Das erfuhren die Besucher der Veranstaltung von „Haus & Grund“ im Einzelnen vom Vorsitzenden und Fachanwalt Wolfgang Reineke im vollbesetzten Saal des TV-Clubhauses in Brühl. Es ist nämlich ein Unterschied zwischen der Bestellung des Verwalters und dem Verwaltervertrag. Die sofortige Abberufung ist ohne Begründung mit sofortiger Wirkung möglich. Gleichwohl ist er aber für maximal sechs Monate weiter zu vergüten, wenn nicht auch sein Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung endet. Voraussetzung ist in jedem Fall ein „wichtiger Grund“, der dann vorliegt, wenn den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit mit dem Hausverwalter „nicht mehr zumutbar“ ist.
Die Beantwortung dieser Frage, so der Referent, sollte man aber in jedem Fall einem Fachmann überlassen, denn sie kann mit sehr hohen Kosten verbunden sein. Die Gefahr einer Doppelvergütung (alter und neuer Verwalter) kann umgangen werden, indem die Laufzeit des Vertrages mit der Bestellung gekoppelt ist, d.h. der Vertrag läuft auch nur solange, wie der Verwalter bestellt ist. Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.
Immobilieneigentum muss richtig absichert werden. Das erfuhren die Besucher im zweiten Teil der Veranstaltung. Versicherungsexperte Kai Göttker schilderte anhand von Zahlen und Bildern eindrucksvoll, welche Schäden mit welchen gewaltigen Folgekosten durch unvorhergesehene Ereignisse entstehen können. Ohne Wohngebäudeversicherung haftet man selbst für sämtliche entstandenen Schäden durch Sturm, Hagel, Feuer, Leitungswasser oder auch Elementargefahren wie Überschwemmung und Erdbeben. Der durchschnittliche Schaden beläuft sich deutlich über zehntausend Euro und auch bei Schäden durch Leitungswasser und Überschwemmung geht es in die Tausende.
Wichtig: Man muss sich genau informieren, was von einer Versicherung nicht gedeckt ist. Starkregen etwa, der in Zeiten des Klimawandels immer häufiger auftritt, wird nur durch eine Zusatzversicherung erfasst. Der insoweit teuerste Schaden in der Brühler Region belief sich auf ca. 80.300 €. Für die Zukunft gehen viele Experten von Wohngebäudeversicherungen davon aus, dass auch die Zahl von Schäden durch Rückstau an Hausrat und Gebäude in der Zukunft signifikant steigen wird. Der Experte empfiehlt eine Prüfung: Ist ein Schaden durch Rückstau in der Gebäudeversicherung enthalten?
Wie sind Elementarschäden, Schäden an der Photovoltaik, Wärmepumpen oder etwa Mietausfall versichert? Was fällt in den Bereich einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung? Da gibt es zwar keine Pflicht, aber eine dringende Empfehlung, so der Referent. Unverzichtbar für Vermieter ist die Rechtsschutzversicherung. Das Risiko, in einen Rechtsstreit mit einem Mieter verwickelt zu werden, steigt nicht nur mit der ständig wachsenden Flut an Gesetzen, sondern auch mit der herrschenden Wohnungsnot. Versichert man sich dagegen, dann sind die Kosten eines Gerichtsverfahrens, die auch deutlich über Zehntausend liegen können, bis auf einen geringen Selbstbehalt abgedeckt. Vereinsmitgliedern wird Rechtsschutz schon ab 59 Euro Jahresprämie angeboten. (rb)