Der Gemeinderat der Gemeinde Ubstadt-Weiher hat am 23.07.2024 in öffentlicher Sitzung die 11. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ubstadt“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich auf den Gemarkungen Ubstadt und Weiher. Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt durch die Kreisstraße 3523 im Süden, die Kreisstraße 3575 im Westen, die Bahnlinie Bruchsal-Heidelberg im Osten sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen im Norden. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt:
Die 11. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ubstadt“ tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die Bebauungsplanänderung kann einschließlich ihrer Begründung im Bürgermeisteramt, 76698 Ubstadt-Weiher, Bruchsaler Str. 1-3, Ortsteil Ubstadt, Zimmer 25 während den üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Planänderung mit Begründung einsehen und Auskunft über dessen Inhalt verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ubstadt-Weiher, den 08.08.2024
Tony Löffler, Bürgermeister