Der Gemeinderat der Gemeinde Ammerbuch hat am 07.04.2025 in öffentlicher Sitzung die Wirksamkeit der 6. Änderung Flächennutzungsplan 2020, Gemeinde Ammerbuch, 1. Änderung Flächennutzungsplan Gemeindeteil Breitenholz für den Bereich des Bebauungsplans „Friesenweg“, Gemarkung Breitenholz beschlossen. Die beim Landratsamt Tübingen eingereichten FNP-Unterlagen wurden mit Bescheid vom 23.05.2025 aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BauGB-DVO genehmigt.
Für den Planbereich ist der Lageplan (M 1:2.000) vom 25.03.2025 maßgeblich.
Die 6. Änderung Flächennutzungsplan 2020, Gemeinde Ammerbuch, 1. Änderung Flächennutzungsplan Gemeindeteil Breitenholz für den Bereich des Bebauungsplans „Friesenweg“, Gemarkung Breitenholz wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Der Flächennutzungsplan kann einschließlich seiner Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus in Ammerbuch-Entringen, im Vorraum des Bürgerbüros, Kirchstr. 6, 72119 Ammerbuch, während der üblichen Öffnungszeiten
Montag und Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, Mittwoch 15:00 - 18:00 Uhr,
Donnerstag und Freitag 08:00 - 12:00 Uhr, eingesehen werden.
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin bei der Gemeindeverwaltung. Jedermann kann den Flächennutzungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Weiterhin kann die Änderung des Flächennutzungsplans mit den dazugehörigen Unterlagen im Internet auf der Homepage der Gemeinde Ammerbuch (www.ammerbuch.de) eingesehen werden.
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Ammerbuch unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen, so gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Zudem gilt dies nicht, wenn die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach § 43 Abs. 2 S. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ammerbuch, 28.05.2025
gez. Christel Halm, Bürgermeisterin
