Der Gemeinderat der Stadt Blumberg hat am 27. Juni 2024 in öffentlicher Sitzung die Wirksamkeit der punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) „Aitental IV und Änderung Aitental I-III“ beschlossen. Die beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis eingereichten FNP-Unterlagen wurden mit Bescheid vom 11.07.2024 aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Für den Planbereich ist der Lageplan vom 26.04.2024 maßgeblich.
Die punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Der Flächennutzungsplan kann einschließlich seiner Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus der Stadt Blumberg, Hauptstraße 97, 78176 Blumberg, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB). Weiterhin kann die Änderung des Flächennutzungsplans mit den dazugehörigen Unterlagen im Internet auf der Homepage der Stadt Blumberg (www.stadt-blumberg.de/Rathaus&Service/Ausschreibungen&Bekanntmachungen/öffentlicheBekanntmachungen) eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Blumberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie gemäß §4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Zudem gilt dies nicht, wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Blumberg, 18.07.2024
gez. Markus Keller, Bürgermeister
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt über unsere Homepage www.stadt-blumberg.de, die ausführlichen Unterlagen finden Sie dort. Die Veröffentlichung erfolgte lediglich zu Informationszwecken, veröffentlicht am 18.07.2024.