Der Gemeinderat der Gemeinde Ubstadt-Weiher hat am 18.03.2025 in öffentlicher Sitzung den auf der Grundlage des § 13 a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Obere Straße 24“ im OT Ubstadt und die zusammen mit dem Bebauungsplan nach § 74 Abs. 1 LBO aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzungen beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes/der Örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus beigefügtem Kartenausschnitt und wird wie folgt begrenzt:
Der Bebauungsplan „Obere Straße 24“ sowie die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan sowie die Örtlichen Bauvorschriften können, einschließlich ihrer Begründung, im Bürgermeisteramt, 76698 Ubstadt-Weiher, Bruchsaler Str. 1-3, Ortsteil Ubstadt, Zimmer 25 während den üblichen Dienststunden eingesehen und über deren Inhalte Auskunft verlangt werden.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan „Obere Straße 24“ sowie die Örtlichen Bauvorschriften können zusammen mit der Begründung des Weiteren auch im Internet unter www.ubstadt-weiher.de/rathaus-service/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen sowie im Zentralen Internetportal des Landes eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ubstadt-Weiher, den 10.04.2025
Tony Löffler, Bürgermeister